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Richtlinien für das Aufkommen, die Verwaltung und die Verwendung von Caritasmitteln in den Pfarr- und Filialgemeinden

Diözesangesetz zum 1. April 1980

in: KA 123 (1980) 61-62, Nr. 45

Caritas ist Dienst am Mitmenschen aus christlicher Verantwortung, zu dem die Gläubigen, die Gemeinden und Institutionen verpflichtet sind. Das Erzbistum Paderborn verwirklicht seinen organisierten Caritasdienst durch den Caritasverband.
Für das Aufkommen, die Verwaltung und die Verwendung von Caritasgeldern gilt nachstehende Regelung.
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1. Aufkommen der Mittel

In den Pfarr- und Filialgemeinden kommen für die Caritas regelmäßig folgende Mittel zusammen:
1.1
Caritas-Kirchenkollekten
Von dem im jeweiligen Diözesan-Kollektenplan durch den Erzbischof angeordneten jährlichen Caritas-Kirchenkollekten verbleiben 50% der Erträge für örtliche caritative Aufgaben in den Pfarr- und Filialgemeinden, während die restlichen 50% über das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zum Diözesan-Caritasverband überwiesen werden.
1.2
Spenden für caritative Zwecke
Sofern sie nicht ausdrücklich vom Spender für überpfarrliche Aufgaben bestimmt sind, verbleiben die Spenden für caritative Zwecke in den Pfarr- und Filialgemeinden.
1.3
Caritas-Mitgliedsbeiträge
Die Aufteilung der Caritas-Mitgliedsbeiträge ist unter Ziffer 3.2 der „Neuordnung der persönlichen Caritas-Mitgliedschaft“ (KA 1975 S. 98, Nr. 85)1# geregelt. Bei einem derzeitigen Mitgliedsbeitrag von mindestens 12,- DM jährlich pro Mitglied verbleiben 6,- DM und die Anteile, die 12,- DM übersteigen, in der Pfarr- oder Filialgemeinde, während 6,- DM an den zuständigen Caritasverband überwiesen werden.
1.4
Caritas Haus- und Straßensammlungen
Dem Diözesan-Caritasverband, als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, steht das Recht zu, mit Genehmigung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich zu den festgesetzten Zeiten für seine Zwecke Haus- und Straßensammlungen durchzuführen. Von den Erträgen verbleiben 70% in den Pfarr- und Filialgemeinden, während die restlichen 30% an den Diözesan-Caritasverband zu überweisen sind. Für die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegenden Pfarr- und Filialgemeinden des Erzbistums Paderborn gelten Sonderregelungen.
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2. Verwaltung der Mittel2#

Damit die in den Pfarr- und Filialgemeinden aufkommenden Caritasmittel in rechter Weise verwaltet werden, gilt folgende Ordnung:
2.1
Für die Verwaltung und Verwendung der Erträge aus den pfarrlichen Anteilen der Caritas-Kirchenkollekten (Ziffer 1.1) und den Spenden für caritative Zwecke (Ziffer 1.2) ist gemäß den […]3# der Pfarrer (Pfarrvikar) allein zuständig und verantwortlich. Dem Pfarrer (Pfarrvikar) bleibt es unbenommen, die ihm zur Verfügung stehenden Caritasmittel – ganz oder teilweise – dem Caritasausschuß (Ziffer 2.2) zur Verfügung zu stellen.
2.2
Die aus den Caritas-Mitgliedsbeiträgen (Ziffer 1.3) und den Caritas-Haus- und Straßensammlungen (Ziffer 1.4) resultierenden Mittel sind – rechtlich gesehen – Mittel des Caritasverbandes. Zuständig für die Verwaltung und Verwendung der pfarrlichen Anteile aus den Caritas-Mitgliedsbeiträgen und den Caritas-Haus- und Straßensammlungen ist der Caritasausschuss.
Dem Caritasausschuss gehören an der Pfarrer oder sein Vertreter, bis zu sechs Mitglieder, die von den aktiven Helfergruppen entsandt werden, sowie bis zu vier weitere Mitglieder, die in einer Versammlung der Caritas-Mitglieder gewählt werden. Im Ausschuss haben die Mitglieder aus den caritativen Helfergruppen die Mehrheit. Der Caritasausschuss wählt aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n) für jeweils zwei Jahre.
Zu den Sitzungen des Caritasausschusses sind dessen Mitglieder in der Regel eine Woche vor der Sitzung einzuladen, in dringenden Fällen spätestens am Tag vor der Sitzung. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal eingeladen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.
2.3
Die der Verwaltung des Caritasausschusses unterstehenden Caritasmittel sind von einem Mitglied des Caritasausschusses, das von dessen Mitgliedern gewählt wird, ordnungsgemäß in einem Buch aufzuzeichnen und in Einnahme und Ausgabe nachzuweisen. Die Überprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer. Nur dem Pfarrer (Pfarrvikar) und den Mitgliedern des Caritasausschusses ist der Einblick in dieses Buch gestattet.
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3. Verwendung der Mittel

Der Pfarrer (Pfarrvikar), die Caritasmitglieder in den Pfarr- und Filialgemeinden, die caritativ tätigen Gruppen und der zuständige Caritasverband haben ein berechtigtes Interesse daran, über Aufkommen und Verwendung der Caritasmittel unterrichtet zu werden. Darum gilt folgendes:
3.1
Die Anteile aus den Caritas-Mitgliedsbeiträgen und die Anteile aus den Caritas-Haus- und Straßensammlungen, die in den Pfarr- und Filialgemeinden verbleiben, werden vom Caritasausschuss (Ziffer 2.2) verwaltet und für caritative Aufgaben in den Pfarr- und Filialgemeinden eingesetzt.
3.2
Bei der Verwendung der Caritasmittel sind die pfarrlichen caritativen Aktivitäten und Einrichtungen, die Caritas-Helfergruppe und der zuständige Caritasverband zu berücksichtigen.
Caritasmittel, die nicht für pfarrliche caritative Aufgaben Verwendung finden, sollten für die Aufgaben der zuständigen Caritasverbände eingesetzt werden.
3.3
Einmal im Jahr soll der Caritasausschuss (Ziffer 2.2) in einer Mitgliederversammlung der Pfarr- oder Filialgemeinde Arbeitsberichte über die Caritasaktivitäten geben. Der Caritasausschuss soll in dieser Caritasmitgliederversammlung auch über die Einnahmen und Ausgaben aus Caritas-Mitgliedschaft, Caritas-Haus- und Straßensammlungen und sonstigen Caritasmitteln auf der Pfarrebene berichten.
Namen von Spendern und unterstützten Personen sollen in dieser Mitgliederversammlung nicht genannt werden.
Die Berichte sollen schriftlich angefertigt und auch dem zuständigen Caritasverband zugesandt werden.
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4. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.4.1980 in Kraft.

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1 ↑ [Geltende Regelung abgedruckt: E.6.61a; Beitragshöhe s. E.6.61b.]
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2 ↑ [Vgl. auch: E.6.64.]
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3 ↑ [Geltende Regelung der Kollekten- und Spendenverwaltung abgedruckt: E.2.31.]