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Zuschüsse aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums Paderborn bei Maßnahmen an Bauten und Grundstücken (Klimaschutzfondsrichtlinien)

Verwaltungsverordnung vom 8. Dezember 2021

in: KA 2022, Nr. 17;
zuletzt geändert am 9. Januar 2024, KA 2024, Nr. 9

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I. Grundlagen

  1. Gegenstand dieser Richtlinien ist die Förderung von Maßnahmen an Bauten und Grundstücken durch Mittel aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums Paderborn.
  2. Antragsberechtigt sind kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts und folgende Trägergesellschaften katholischer Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn:
    Katholische Kindertageseinrichtungen Hellweg gem. GmbH, Soest;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Hochsauerland-Waldeck gem. GmbH, Meschede;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Hochstift gem. GmbH, Paderborn;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Minden-Ravensberg-Lippe gem. GmbH, Bielefeld;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Östliches Ruhrgebiet gem. GmbH, Dortmund;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH, Hagen;
    Katholische Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gem. GmbH, Olpe.
  3. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die sich im Eigentum eines Antragsberechtigten befinden und bei denen ein Antragsberechtigter Bauträger ist.
  4. Bauten oder Gebäudeteile einer Kirchengemeinde, die nur durch Dritte entgeltlich genutzt werden, sind von einer Zuwendung aus dem Klimaschutzfonds ausgeschlossen.
  5. Die Immobilie muss langfristig betrieben werden. Die langfristige Nutzung ist mittels eines durch das Erzbistum anerkannten Immobilienkonzepts zu belegen.
    Folgende Immobilien sind von der Auflage eines Immobilienkonzepts befreit:
    1. Kindertageseinrichtungen
    2. Verwaltungszentren am Sitz des Leiters eines Pastoralen Raumes
    3. dauerhafte Dienstwohnungen
    4. energetische Sanierungsmaßnahmen, bei denen eine Genehmigung der Anerkennung Planungs- und Baubedarf oder der Entwurfsphase bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien vorliegt.
  6. Maßnahmen, bei denen ein Antrag auf Genehmigung der Ausführungsplanung und Vergabephase beim Erzbischöflichen Generalvikariat bereits gestellt wurde, sind von der Förderung durch Mittel aus dem Klimaschutzfonds ausgeschlossen.
  7. Ein erstmaliger Energiecheck ist für alle Gebäude im Erzbistum Paderborn förderfähig.
  8. Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Bei Veräußerung oder Umnutzung innerhalb der Zweckbindungsfrist behält sich das Erzbistum Paderborn eine zeitanteilige Rückforderung von Fördermitteln vor.
  9. Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden können nur nach Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Zuwendungen aus dem Klimaschutzfonds erhalten.
  10. Technische Vorgaben können vom Bereich Bauen des Erzbischöflichen Generalvikariates erlassen werden.
  11. Eine Förderung erfolgt bei Kirchengemeinden zusätzlich zur Regelförderung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden („Baurichtlinien“, KA 2017, Nr. 1181#). Der maximale Förderanteil an den Gesamtkosten der Maßnahmen beträgt weiterhin 90% der förderfähigen Kosten, ausgenommen dauerhafte Dienstwohnungen. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie entfällt der Förderzuschlag für „Maßnahmen der Energieoffensive“ (III, 3 der Baurichtlinien), da die Maßnahmen Energieoffensive in den Klimaschutzfonds übertragen wurden.
  12. Die Mittel des Klimaschutzfonds sind mit öffentlichen Fördermitteln (z.B. Bundesförderung für effiziente Gebäude, „BEG“) kumulierbar. Die Förderung erfolgt subsidiär, öffentliche Fördermittel sind zu beantragen. Bei der Berechnung der Förderung werden öffentliche Fördergelder rechnerisch als Eigenmittel berücksichtigt. Eine Anrechnung auf den Zuschuss aus Kirchensteuermitteln erfolgt nicht. Der Zuschuss aus Kirchensteuermitteln wird im Rahmen der Gesamtfinanzierung maximal bis zur Höhe der Gesamtkosten (max. 100%) bereitgestellt, sodass keine Überdeckung an finanziellen Mitteln erfolgt.
  13. Die förderfähigen Maßnahmen, Fördersätze und maximale Förderbeträge sind unter II. dieser Richtlinien aufgeführt. Für die Berechnung der Förderung konkreter Maßnahmen ist die jeweils geltende Fassung dieser Richtlinien zum Zeitpunkt des vollständig vorliegenden Förderantrags maßgeblich.
  14. Die Berechnung der Fördersummen erfolgt auf Grundlage der Bruttowerte, soweit der Fördermittelnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  15. Die Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn (KA 2018, Nr. 1582#) ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Grundlage dieser Förderung. Maßnahmen, die ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates begonnen wurden, werden nicht bezuschusst.
  16. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums Paderborn besteht nicht.
  17. Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum Ablauf des 30. April 2023 wird für die Einzelmaßnahme ‚Austausch von Heizungspumpen und Durchführung eines hydraulischen Abgleichs‘ (II.7 dieser Richtlinien) das Erfordernis, durch Vorlage eines durch das Erzbistum anerkannten Immobilienkonzeptes die langfristige Nutzung einer Immobilie zu belegen (I.5 dieser Richtlinien), außer Kraft gesetzt.
  18. Ausnahmeregelung
    Für die Einzelmaßnahme Nr. ,5. Körpernahe Heizungssysteme in Sakralbauten‘ wird der Nachweis der langfristigen Nutzung durch ein Immobilienkonzept, beschrieben unter I. Grundlagen Nr. 5, außer Kraft gesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den körpernahen Heizsystemen um eine steckerfertige Variante handelt, bei der kein Eingriff in die Gebäudesubstanz und die Elektrounterverteilung erforderlich ist.
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II. Förderfähige Maßnahmen

  1. Sonnenkollektoren zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  2. Photovoltaikanlagen. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten. Hiervon abweichend beträgt der Zuschuss für Kindertageseinrichtungen 50% der als förderungsfähig anerkannten Kosten, die höhere Förderquote ist begrenzt auf eine kumulierte Fördersumme von 500.000 Euro („Turboprogramm“).
  3. Stromspeicher zur Speicherung des selbst erzeugten Ökostroms. Die Kapazität des Speichers muss mindestens 5 kWh betragen. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  4. Holzpellet-/Hackschnitzelheizungen, Erd-/Wasser-/Luftwärmepumpen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Anschluss an Nahwärmenetze. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  5. Körpernahe Heizsysteme in Sakralbauten (z.B. Infrarotheizungen oder Sitzbankheizung/-temperierung). Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 70 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Mit der Inanspruchnahme der Förderung für ,Körpernahe Heizsysteme in Sakralbauten‘ ist eine weitere Förderung der Raumheizung gem. Abschnitt II. Nr. 1, 4, 6, und 7 in Zukunft ausgeschlossen.
  6. Technische Überarbeitung der Heizungssteuerungs- und Lüftungstechnik in Sakralbauten. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  7. Austausch von Heizungspumpen und Durchführung eines hydraulischen Abgleichs. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  8. Zentrale Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  9. Gebäudedämmung in bauphysikalisch geeigneten Fällen, wenn ein geringerer Primärenergiebedarf erreicht wird als im Gebäudeenergiegesetz gefordert (Einzelmaßnahmen: Wand, Fenster, Dach, Kellerdecke, oberste Geschossdecke). Sakralbauten unterliegen einem besonderen bauphysikalischen Augenmerk. Hier sind Dämmmaßnahmen aus bauphysikalischer Sicht oft schwer umsetzbar. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  10. Energetische Aufrüstung von denkmalgeschützten Bauteilen (z.B. historische Holzsprossenfenster, Eingangstüren oder Portale). Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  11. Umrüstung der Beleuchtung auf LED-Technik in Nichtwohngebäuden. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  12. Dachbegrünung, Entsiegelung von befestigten (Park-)Flächen. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  13. Innovative Modellprojekte zur Energieeinsparung. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der als förderungsfähig anerkannten Kosten.
  14. Aufforstung von Waldflächen mit Mischwald zur nachhaltigen Bewirtschaftung. Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 30% der für die Wiederaufforstung benötigten Kosten, höchstens jedoch 10.000 Euro je Antragsteller.
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III. Energiecheck

Energiechecks können zur Bestimmung von Einsparmöglichkeiten von Gebäuden beim Team Klimaschutz im Bereich Bauen des Erzbischöflichen Generalvikariates beantragt werden. Der nach Förderung verbleibende Eigenanteil für einen Energiecheck liegt bei 150,00 Euro.
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IV. Bagatellgrenze

Maßnahmen, deren Kosten den Betrag von 1.500,00 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert. Die Förderung von Energiechecks nach III. bleibt hiervon unberührt.
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V. Antrags-/Förderungsverfahren

Die Beantragung einer Förderung bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die nach der Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn durchgeführt werden, ist bei der Beantragung der Anerkennung des Baubedarfs mit einer genauen Maßnahmenbeschreibung anzumelden. Der endgültige Förderantrag ist zusammen mit der Ausführungsplanung einzureichen. Die Abrechnung und Zuschussfestsetzung erfolgen nach Durchführung der Maßnahmen.
Die Antragstellung für Maßnahmen außerhalb genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen erfolgt parallel zur Ausführungsplanung wie bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen. Der Förderantrag ist mit genauer Beschreibung und Kostenvoranschlag einzureichen.
Zur Beantragung von Mitteln für Maßnahmen der Aufforstung von Waldflächen mit Mischwald zur nachhaltigen Bewirtschaftung ist eine formlose Bestätigung des zuständigen Forstamtes vorzulegen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die der nachhaltigen Bewirtschaftung von Mischwald dient.
Für die Antragstellung werden entsprechende Antragsformulare im Verwaltungshandbuch für das Erzbistum Paderborn zur Verfügung gestellt.
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VI. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ [Geltende Fassung abgedruckt: E.4.12a.]
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2 ↑ [Abgedruckt: E.4.11.]