Erzbistum Paderborn
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####Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
####Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
#Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
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§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
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169. Jahrgang, Stück 4Paderborn, den 28. April 2026
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 64Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
viele Länder in Mittel-, Ost- und Südosteuropa stehen vor großen Herausforderungen: Politische Polarisierung, wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Spannungen sowie die Erfahrungen von Gewalt, Krieg und Flucht belasten den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Vor diesem Hintergrund stellt Renovabis die diesjährige Pfingstaktion unter das Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“.
Die Kirchen im Osten Europas sind in diesem Sinne engagiert. Durch soziale Hilfen, Bildungsangebote, Versöhnungsinitiativen und die Förderung des interreligiösen Dialogs bauen sie Brücken über Gräben und Grenzen hinweg.
Pfingsten erinnert uns daran, dass der Heilige Geist Menschen zusammenführt. Seine Gaben, um die wir heute besonders bitten, stiften Gemeinschaft. Die Welt braucht diesen Geist der Solidarität und der Verbundenheit dringend. So bitten wir Sie herzlich: Unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Renovabis durch Ihre großzügige Spende und Ihr Gebet.
Kollektenankündigung am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Der Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, den Aufruf am 17. Mai 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026 (auch am Vorabend), ist ausschließlich für Renovabis bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 65 Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2026 – Änderung der KAVO –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 beschlossen:
- I)
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff), zuletzt geändert am 3. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 10), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:„(6) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Volontariat) der PubliKath GmbH, Bonn, gelten die Sonderregelungen der Anlage 30.“
- § 24 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Ein Berufspraktikum nach der Ordnung für Praktikumsverhältnisse gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Eine Ausbildung nach der PiA-Ordnung wird bezüglich des Umfangs des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung dem Berufspraktikum im Erziehungsdienst gleichgestellt. In beiden Fällen gilt einschlägige Berufserfahrung in einem Umgang von einem Jahr als erworben.“
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- In Anlage 2, Besonderer Teil B, Abschnitt V. Sozial- und Erziehungsdienst, wird an Satz 6 der Fußnote zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 ein Satz 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:„Die Zulage erhöht sich ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %.“
- § 14 der Anlage 15 wird wie folgt neu gefasst:„§ 14 Auslandsdienstreisen(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Es gelten die Vorschriften für Inlandsdienstreisen, soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung des Dienstgebers.(3) Bei Auslandsdienstreisen, die mit dem Flugzeug durchgeführt werden und deren reine Flugzeit mindestens fünf Stunden beträgt, können abweichend von § 4 Abs. 2 die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann der Dienstgeber auch bei einer Flugzeit von weniger als fünf Stunden eine entsprechende Regelung treffen.(4) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 6 Abs. 1 Auslandstagegelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich gemäß § 14 Abs. 4 des LRKG in der jeweils geltenden Fassung ergibt.(5) Bei Auslandsdienstreisen werden abweichend von § 7 Abs. 1 Auslandsübernachtungsgelder in der Höhe gezahlt, wie sie sich gemäß § 14 Abs. 5 des LRKG in der jeweils geltenden Fassung ergibt.(6) Abweichend von § 9 Satz 1 beträgt die Ermäßigung des Tagegeldes bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort im Ausland lediglich 10 Prozent. Der Dienstgeber kann von der Ermäßigung des Tagegeldes in begründeten Ausnahmefällen absehen.(7) Werden Dienstreisende wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen, erhalten sie zusätzlich zu der Kostenerstattung nach § 12 Satz 2 für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes 10 Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.“
- In § 1 der Anlage 29 wird der Absatz 4 unter Beibehaltung der Zählung aufgehoben.
- Die Anlage 30 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift zur Anlage 30 wird wie folgt neu gefasst:„Sonderregelungen für die PubliKath GmbH“
- In der Präambel wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:„Die Regelungen dieser Anlage sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Volontariat) der PubliKath GmbH, Bonn.“
- § 1 wird wie folgt neu gefasst:„§ 1 GeltungsbereichDiese Sonderregelungen gelten für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Volontariat) der PubliKath GmbH, Bonn.“
- II)
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1., 4. und 6. treten am 1. April 2026 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2. und 5. treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 2. April 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/5-2026 | |
Nr. 66Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2026 – Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 beschlossen:
- I)
- Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283 ff.), zuletzt geändert am 3. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 12), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 Spiegelstrich 3 wird wie folgt neu gefasst:„- der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin/Kindheitspädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des (Fach-)Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin/Kindheitspädagogin vorauszugehen hat,“
- In § 10 Absatz 1 Spiegelstrich 2 werden hinter dem Wort „Heilpädagoginnen“ ein Komma und das Wort „Kindheitspädagoginnen“ angefügt.
- II)
- Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. August 2026 in Kraft.
Paderborn, 2. April 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/5-2026 | |
Nr. 67Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2026 – Änderung der Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 beschlossen:
- I)
- Die Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KA 2021, Nr. 149), zuletzt geändert am 3. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 14), wird wie folgt geändert:
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Studierenden erhalten für die Dauer des Praxisvertragsverhältnisses ein monatliches Entgelt in Höhe von•ab 1. Januar 20261.625 Euro•ab 1. Mai 20261.700 Euro.“
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Abweichend von Absatz 1 beträgt für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, die Höhe des monatlichen Entgeltsab 1. Januar 2026ab 1. Mai 2026•im 1. Jahr1.345 Euro1.415 Euro,•im 2. Jahr1.395 Euro1.465 Euro,•im 3. Jahr1.490 Euro1.560 Euro.“
- § 24 wird wie folgt geändert:
- Die Wörter „§ 6 Allgemeine Pflichten“ werden durch die Wörter „§ 6 Dienstliche Anordnungen“ ersetzt.
- Die Wörter „• § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ werden gestrichen.
- II)
- Die Änderungen unter Ziffer I) 1. treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2. treten mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 2. April 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/5-2026 | |
Nr. 68Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
#- Die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich des Erzbistums Paderborn vom 12. Januar 2018 (KA 2018, Nr. 11), zuletzt geändert am 10. April 2024 (KA 2024, Nr. 68), wird wie folgt geändert:
- In § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:„Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung kann auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 5 Satz 1.“
- In § 36 Absatz 1 wird in Nr. 13 nach dem Wort „ist“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine Nummer 14 mit folgendem Inhalt eingefügt:„14. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“
- In § 38 Absatz 1 wird in Nr. 15 nach dem Wort „Satz 4“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine Nummer 16 mit folgendem Inhalt eingefügt:„16. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“
- Die vorstehenden Änderungen treten am 1. April 2026 in Kraft.
Paderborn, 2. April 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/33-2017 | |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 69Verwaltungsverordnung zur Änderung der Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO) (KV-WahlDVO ÄndVO)
####Artikel 1
Änderung der KV-WahlDVO
Die Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO) vom 19. März 2025 (KA 2025, Nr. 48) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift der Verordnung werden hinter „2025“ die Wörter eingesetzt: „und 2026“.
- In § 4 wird wie folgt geändert:
- Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:„(1a) 1 Der Wahlzeitraum für den zentralen Online-Nachwahltermin nach § 4 Abs. 4 endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr. 2 Wahltag ist der 07./ 08.11.2026. 3 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„ 3 Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.“
- In § 5 Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:„ 2 Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden.“Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 2 Die Authentifizierung kann insbesondere über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN erfolgen.“
- In § 7 wird hinter Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:„ 3 Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden.“Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wahlvorstand“ die Wörter „oder eine von diesem beauftragte Stelle“ eingefügt.In Satz 2 wird das Wort „Mittwoch“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.
- In § 10 wird hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:„ 1 Der Wahlvorstand kann Personen hinzuziehen, die ihn bei der Stimmauszählung unterstützen. 2 Kandidierende sind hiervon ausgeschlossen.“
- § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 2 Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach § 21 Abs. 1 KV-WO öffentlich bekannt zu geben.“
- § 15 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 lit. i) wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Absatz 2 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Wahltermin“ wie folgt geändert: „(08./09.11.2026 bzw. 07./08.11.2026)“.
Artikel 2
Neufassung der KV-WahlDVO
Die Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO) wird gemäß der Anlage zu dieser Verordnung neu gefasst.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 27. März 2026 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.7/1454/1424/2-2026 | |
#
Anlage
#Verwaltungsverordnung
über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 und 2026
in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO)
vom 19. März 2025 (KA 2025, Nr. 48), geändert am 27. März 2026 (KA 2026, Nr. 69)
Nach §§ 12 Abs. 2 lit. b), 27 Abs. 1 lit. b) der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände für die Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024 i. d. F. vom 14. März 2025 wird für den nordrhein-westfälischen und für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Wahlverfahren
(
1
)
1 Für die Kirchenvorstandswahlen wird das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 lit. b) KV-WO festgelegt. 2 Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. 3 Ein Wahlverfahren nach § 12 Abs. 1 lit. a) KV-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
(
2
)
Die Teilnahme der Kirchengemeinden an dem Wahlverfahren nach Abs. 1, insbesondere am zentralen Wahlmanagementsystem und dem Online-Wahlsystem, ist verpflichtend.
#§ 2
Zentrale Wahlleitung, Wahlvorstand, Standortverantwortliche
(
1
)
1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt der Ortsordinarius eine zentrale Wahlleitung. 2 Die Zuständigkeiten der Zentralen Wahlleitung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen dieser KV-WahlDVO; Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(
2
)
Die Zuständigkeit der örtlichen Wahlvorstände bestimmt sich nach der KV-WO in Verbindung mit den Regelungen dieser KV-WahlDVO.
(
3
)
1 Für jede Kirchengemeinde wird mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlicher bestimmt. 2 Die Bestimmung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat durch Gewährung des Zugangs zur Wahlmanagementsoftware. 3 Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen des Wahlvorstandes in der Wahlmanagementsoftware. 4 Die Kompetenzen des Wahlvorstandes bleiben davon unberührt.
(
4
)
1 Der Zugang zur Wahlmanagementsoftware erfolgt nur nach vorheriger Authentifizierung mit Benutzernamen und Passwort. 2 Dabei erfolgt jeder Zugriff von außerhalb des gesicherten Netzwerksegments mittels Multi-Faktor-Authentifizierung.
#§ 3
Wahlbenachrichtigungen
(
1
)
1 Die Zentrale Wahlleitung beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen zuzusenden. 2 Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Listen der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt. 3 Die Wahlbenachrichtigungen enthalten insbesondere
- Angaben über die Wahlberechtigung;
- das zu wählende Gremium;
- Angaben über Ort und Zeit der Wahl bzw. des Wahlzeitraumes;
- Informationen zur Durchführung der Wahl;
- für die Online-Wahl einen Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Kirchengemeinde;
- für die optionale Wahl nach § 12 Abs. 1 lit. b) KV-WO (Briefwahl) einen Briefwahlantrag.
(
2
)
Abweichend von Abs. 1 erhalten Wahlberechtigte mit melderechtlichen Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) keine Wahlbenachrichtigung.
(
3
)
Ist eine Person zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Liste der Wahlberechtigten an die zentrale Stelle im Sinne von Abs. 1 nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, insbesondere aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz), und erhält sie insbesondere aus diesem Grund keine Wahlbenachrichtigung, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe auf Antrag per Briefwahl berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung dem Wahlvorstand gegenüber nachweisen kann.
#§ 4
Wahlzeitraum, Wahltermin und Wahltag
(
1
)
1 Der Wahlzeitraum beginnt stets mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegten sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordneten Wahltermin. 2 Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 07.11.2025, 23:59 Uhr. 3 Wahltag ist der 08./09.11.2025.
(
1a
)
1 Der Wahlzeitraum für den zentralen Online-Nachwahltermin nach § 4 Abs. 4 endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr. 2 Wahltag ist der 07./ 08.11.2026. 3 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person bestimmt für die Online-Wahl, wann das elektronische Wahlsystem freigeschaltet und für die Stimmabgabe geöffnet (Beginn des Online-Wahlzeitraums) und wieder abgeschaltet wird (Ende des Online-Wahlzeitraums) gemäß den Vorgaben dieser KV-WahlDVO und weist die Frei- und Abschaltung an. 2 Die Freischaltung und Abschaltung des elektronischen Wahlsystems werden für die spätere Überprüfung protokolliert. 3 Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(
3
)
Für die Online-Wahl werden die Authentisierung im Online-Wahlsystem und die elektronische Stimmabgabe ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Wahlunterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährleistet.
(
4
)
Für Abweichungen vom einheitlichen Wahltermin (§ 4 Abs. 2 KV-WO) kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen einen einheitlichen Online-Nachwahltermin festlegen.
#§ 5
Stimmabgabe bei Online-Wahl
(
1
)
Bei der Online-Wahl erfolgt die Freischaltung des Wahlsystems (Beginn der Wahl) und Abschaltung (Ende der Wahl) durch die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person.
(
2
)
1 Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels. 2 Vor oder nach der Stimmabgabe hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er die Stimme persönlich abgegeben hat. 3 Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(
3
)
1 Der elektronische Stimmzettel muss alle Wahlvorschläge und einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden, enthalten. 2 Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme (Gleichheit der Wahl).
(
4
)
1 Auf dem elektronischen Stimmzettel werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 2 Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. 3 § 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
(
5
)
1 Das Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels erfolgt durch Markierung. 2 Die Wählerin oder der Wähler markiert die Namen der Personen, die sie oder er wählen will (Stimmabgabevermerk). 3 Für eine gültige Stimmabgabe dürfen höchstens so viele Namen markiert werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 4 Die Wählerin oder der Wähler besitzt bis zur endgültigen Stimmabgabe das Recht, die Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. 5 Kommt es nicht zu einer endgültigen Stimmabgabe, werden die Markierungen nicht fixiert. 6 Die Abgabe eines Stimmzettels mit weniger Stimmabgabevermerken als rechtlich gestattet und die Abgabe eines leeren Stimmzettels ist ebenso zulässig wie eine ungültige Stimmabgabe.
(
6
)
1 Das Ausfüllen und Bestätigen des elektronischen Stimmzettels führt noch nicht zur endgültigen Stimmabgabe; vielmehr sind der Wählerin oder dem Wähler nach Abgabe des elektronischen Stimmzettels die ausgefüllten Wahlvorschläge zur Bestätigung anzuzeigen (Übereilungsschutz). 2 Die Ablehnung dieser Endfassung führt zum elektronischen Stimmzettel zurück, bei dem die Markierungen noch bestehen. 3 Die Bestätigung des abgegebenen elektronischen Stimmzettels führt zur endgültigen Stimmabgabe. 4 An die Bestätigung schließt sich die Übermittlung der endgültigen Stimmabgabe an. 5 Die Übermittlung muss für die wahlberechtigte Person am Bildschirm erkennbar sein. 6 Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche endgültige Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. 7 Eine erneute Stimmabgabe ist unzulässig.
(
7
)
1 Ein Ausdruck des elektronischen Stimmzettels, der Markierungen der abgegebenen Stimme oder der endgültigen Stimmabgabe und vergleichbare Verstetigungen sind nicht zulässig. 2 Die einzelnen Schritte des Wahlvorganges dürfen nicht gleichzeitig angezeigt werden.
(
8
)
1 Die Stimmabgabe ist getrennt von der Authentifizierung abzugeben. 2 Eine Verknüpfung zwischen Identität der Wählerin oder des Wählers und der Stimme darf in keiner Weise hergestellt werden.
(
9
)
1 Die Stimme ist noch vor der Übertragung auf gesichertem Kanal bereits im Gerät zu verschlüsseln. 2 Dies ist der Wählerin oder dem Wähler anzuzeigen.
(
10
)
Ist eine Wählerin oder ein Wähler zum Zeitpunkt der Beendigung des Online-Wahlzeitraums bereits im Online-Wahlsystem angemeldet, ist die Beendigung des Wahlvorganges (innerhalb von 15 Minuten) noch zu ermöglichen.
#§ 6
Authentifizierung bei Online-Wahl
(
1
)
1 Die Stimmabgabe erfordert eine vorherige Authentifizierung. 2 Die Authentifizierung kann insbesondere über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN erfolgen.
(
2
)
Der Zugang zum Portal zur Online-Stimmabgabe ist während des Wahlzeitraums bis zur endgültigen Abgabe der Stimme mehrfach möglich.
(
3
)
1 Vor der Stimmabgabe ist die Wählerin oder der Wähler darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe geheim und frei zu erfolgen hat. 2 Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(
4
)
Auf die Daten, die durch die Authentifizierung zu Zwecken der Durchführung der Wahl erzeugt werden, darf zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Wahl nicht zugegriffen werden.
#§ 7
Stimmzettel für die Briefwahl
1 Der Wahlvorstand bereitet für die Briefwahl Stimmzettel vor. 2 Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3 Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. 4 § 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
#§ 8
Briefwahl
(
1
)
1 Der Wahlvorstand oder eine von diesem beauftragte Stelle erteilt auf Antrag die Briefwahlunterlagen. 2 Der Antrag ist bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
(
2
)
Die Briefwahlunterlagen umfassen
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- den Briefwahlschein und
- den Briefwahlumschlag.
(
3
)
1 Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2 Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3 Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(
4
)
1 Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2 Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3 Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel im Briefwahlumschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 4 Dafür verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag und senden diesen zusammen mit dem Wahlschein im Briefwahlumschlag an den Wahlvorstand. 5 Hat die Kirchengemeinde einen oder mehrere Abgabeorte bestimmt, kann der verschlossene Briefwahlumschlag während der Öffnungszeiten auch dort abgegeben oder eingeworfen werden. 6 Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlvorstand bestimmten Zeitpunkt bei diesem eingegangen sein.
(
5
)
Macht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
#§ 9
Stimmauszählung bei Online-Wahl
(
1
)
Nach Beendigung der Online-Wahl wird die elektronische Wahlurne entweder automatisch durch Zeitsteuerung oder auf Veranlassung der Zentralen Wahlleitung durch das System ausgezählt.
(
2
)
1 Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. 2 Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist, sofern diese Option bereitgestellt wird.
(
3
)
1 Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind soweit erforderlich in geeigneter Weise zu speichern. 2 § 20 Abs. 2 KV-WO gilt entsprechend.
(
4
)
1 Die Zentrale Wahlleitung gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. 2 Dazu ist ein Abzug der elektronischen Wahlurne und Source-Code zur Überprüfung bereitzustellen.
(
5
)
Die Frist für die Stellung der Anträge bestimmt die Zentrale Wahlleitung.
#§ 10
Stimmenauszählung bei Briefwahl
(
1
)
Mit der elektronischen Stimmabgabe sind die Wahlberechtigten von der Briefwahl ausgeschlossen.
(
2
)
1 Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Briefwahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die fristgemäß eingegangenen Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 2 Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung geprüft und die Beteiligung vermerkt.
(
3
)
1 Gültige Wahlumschläge werden verschlossen in eine Wahlurne geworfen. 2 Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und die Stimmzettel werden den Wahlumschlägen entnommen und gezählt.
(
4
)
1 Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist oder wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten wurden (§ 19 Abs. 2 S. 3 KV-WO), insbesondere wenn er
- nicht original hergestellt ist,
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist.
3 Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 4 Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 5 In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(
5
)
Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt.
(
6
)
1 Der Wahlvorstand kann Personen hinzuziehen, die ihn bei der Stimmauszählung unterstützen. 2 Kandidierende sind hiervon ausgeschlossen.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
1 Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet. 2 Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 3 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 4 Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 3 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2 Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach § 21 Abs. 1 KV-WO öffentlich bekannt zu geben.
(
3
)
Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift nach näherer Maßgabe der KV-WO an.
#§ 12
Störungen bei Online-Wahl
(
1
)
1 Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraumes aus Gründen, die das Erzbistum Paderborn oder die von ihm beauftragte zentrale Stelle zu vertreten hat, nicht möglich, kann die Zentrale Wahlleitung den Wahlzeitraum verlängern. 2 Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(
2
)
Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist zugleich eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Zentrale Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen.
(
3
)
1 Bei sonstigen Störungen entscheidet die Zentrale Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie auf die Störungen zu reagieren ist. 2 Ermessensleitend sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der relevanten Wahlgrundsätze.
#§ 13
Technische und organisatorische Anforderungen
(
1
)
1 Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online- Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. 2 Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. 3 Eine für die Online-Wahl eingesetzte Software muss die in § 5 Abs. 3 KVVG und § 1 Abs. 2 S. 1 KV-WO festgelegten Wahlgrundsätze „geheim“ und „unmittelbar“ erfüllen und den für das Erzbistum Paderborn geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nach dem KDG und der KDG-DVO, entsprechen. 4 Vorzugsweise sollte dabei eine Open-Source-Software eingesetzt werden.
(
2
)
1 Das Erzbistum Paderborn kann sich zur Durchführung der Online-Wahlen und zur Feststellung ausreichender Sicherheitsstandards externer Dienstleister bedienen. 2 Diese sind vertraglich zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Bestimmungen des KDG, der KDG-DVO, der KV-WO und dieser KV-WahlDVO sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes durch das Erzbistum Paderborn oder durch dessen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden zu verpflichten.
(
3
)
1 Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. 2 Das Wahlsystem muss gewährleisten, dass die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet.
(
4
)
1 Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. 2 Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). 3 Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(
5
)
1 Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. 2 Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(
6
)
1 Die Wählerinnen und Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. 2 Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die Wählerin oder den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
#§ 13a
Auftragsverarbeitungen
Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG
(
1
)
1 Gemäß § 29 Abs. 3 KDG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch das Erzbistum Paderborn im Zusammenhang mit den Wahlen aufgrund dieser Regelung. 2 Hierbei sind die Vorgaben nach § 29 Abs. 3 und 4 KDG zu beachten.
(
2
)
Die zur Durchführung erforderlichen Festlegungen erfolgen mit gesonderter Regelung.
#§ 14
Kosten
(
1
)
1 Die Kosten für die zentrale Durchführung der Online-Wahlen trägt das Erzbistum Paderborn. 2 Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten für die Erstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen.
(
2
)
Die Kosten für die Durchführung der Briefwahl und die Arbeit der Wahlvorstände trägt die jeweilige Kirchengemeinde.
#§ 15
Fristen
(
1
)
Für die Wahlverfahren im Sinne von § 1 KV-WahlDVO gelten abweichend von der KV-WO folgende Fristen:
- etwaige Anträge nach § 5 Abs. 3 S. 1 KV-WO auf Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der nach § 5 Abs. 1 lit. b) KVVG i. V. m. § 5 Abs. 2 KV-WO zu wählenden Mitglieder sind vom Kirchenvorstand bis spätestens 26 Wochen vor dem Wahltag beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen;
- der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss an;
- spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein Wahlvorstand gebildet;
- der Kirchenvorstand stellt spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an;
- der Wahlvorstand teilt spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin mit, dass für die Dauer von einer Woche von Wahlberechtigten Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten begehrt werden kann;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des passiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen;
- der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin;
- spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin legt der Wahlvorstand fest, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen;
- die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin.
(
2
)
Für die Bestimmung der Fristen nach Abs. 1 ist ungeachtet eines möglichen Wahlzeitraumes der vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegte sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordnete Wahltermin (08.09.2025 bzw. 07./08.11.2026) maßgeblich.
#§ 16
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Auf die Durchführung der Online-Wahl mit optionaler Briefwahl finden, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der KV-WO entsprechende Anwendung. 2 §§ 13 bis 19 KV-WO finden keine Anwendung.
(
2
)
Für Kirchengemeinden, welche die Kirchenvorstandswahlen 2025 zu einem abweichenden Termin durchführen, ist diese Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(
3
)
Diese Durchführungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Nr. 702. Verordnung zur Änderung der Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 (PG-WahlDVO) (PG-WahlDVO ÄndVO)
####Artikel 1
Änderung der PG-WahlDVO
Die Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 (PG-WahlDVO) vom 19. März 2025 (KA 2025, Nr. 49), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2025 (KA 2025, Nr. 70) wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift der Verordnung werden hinter „2025“ die Wörter eingesetzt: „und 2026“.
- In § 4 wird wie folgt geändert:
- Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:„(1a) Der Wahlzeitraum für den zentralen Online-Nachwahltermin nach § 4 Abs. 4 endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr. Wahltag ist der 07./08.11.2026. Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.“
- In § 5 Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:„Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden.“Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Authentifizierung kann insbesondere über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN erfolgen.“
- In § 7 wird hinter Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:„Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden.“Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:In Satz 1 werden hinter dem Wort „Wahlvorstand“ die Wörter „oder eine von diesem beauftragte Stelle“ eingefügt.In Satz 2 wird das Wort „Mittwoch“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.
- In § 10 wird hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:„Der Wahlvorstand kann Personen hinzuziehen, die ihn bei der Stimmauszählung unterstützen. Kandidierende sind hiervon ausgeschlossen.“
- § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach § 24 Abs. 1 PG-WO öffentlich bekannt zu geben.“
- § 15 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 Ziff. 8 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.Absatz 1 Ziff. 9 wird wie folgt neu gefasst: „9. spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin bestellt der Wahlausschuss den Wahlvorstand (bzw. einen Wahlvorstand je Stimmbezirk).“In Absatz 2 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Wahltermin“ wie folgt geändert: „(08./09.11.2025 bzw. 07./08.11.2026)“.
Artikel 2
Neufassung der PG-WahlDVO
Die Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 (PG-WahlDVO) wird gemäß der Anlage zu dieser Verordnung neu gefasst.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 27. März 2026 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.72/1455/3/2-2024 | |
Anlage
#Verwaltungsverordnung
über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den
Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 und 2026 (PG-WahlDVO)
(in der Fassung vom 27. März 2026)
Nach §§ 14 Abs. 2, 2 Abs. 2 lit. b), 30 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO) vom 14. März 2025 wird für die Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Wahlverfahren
(
1
)
Für die Wahlen der pastoralen Gremien wird das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. b) PG-WO festgelegt. Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Ein Wahlverfahren nach § 14 Abs. 1 lit. a) PG-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
(
2
)
Die Teilnahme der Pfarrgemeinden und Pastoralen Räume an dem Wahlverfahren nach Abs. 1, insbesondere am zentralen Wahlmanagementsystem und dem Online-Wahlsystem, ist verpflichtend.
(
3
)
Die Regelungen dieser Verwaltungsverordnung finden keine Anwendung auf die Wahl der pastoralen Gremien der missiones cum cura animarum und sonstiger Gemeinden anderer Muttersprache.
#§ 2
Zentrale Wahlleitung, Wahlvorstand, Standortverantwortliche
(
1
)
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt der Ortsordinarius eine zentrale Wahlleitung. Die Zuständigkeiten der Zentralen Wahlleitung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen dieser Verwaltungsverordnung; Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(
2
)
Die Zuständigkeit der örtlichen Wahlausschüsse sowie Wahlvorstände bestimmt sich nach der PG-WO in Verbindung mit den Regelungen dieser Verwaltungsverordnung.
(
3
)
Für jeden Pastoralen Raum wird mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlicher bestimmt. Die Bestimmung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat durch Gewährung des Zugangs zur Wahlmanagementsoftware. Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes in der Wahlmanagementsoftware. Die Kompetenzen des Wahlausschusses bzw. des Wahlvorstandes bleiben davon unberührt.
(
4
)
Der Zugang zur Wahlmanagementsoftware erfolgt nur nach vorheriger Authentifizierung mit Benutzernamen und Passwort. Dabei erfolgt jeder Zugriff von außerhalb des gesicherten Netzwerksegments mittels Multi-Faktor-Authentifizierung.
#§ 3
Wahlbenachrichtigungen
(
1
)
Die Zentrale Wahlleitung beauftragt eine zentrale Stelle allen Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen zuzusenden. Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Listen der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten insbesondere
- Angaben über die Wahlberechtigung,
- das zu wählende Gremium,
- Angaben über Ort und Zeit der Wahl bzw. des Wahlzeitraumes,
- Informationen zur Durchführung der Wahl,
- für die Online-Wahl einen Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Pfarrgemeinde bzw. des Pastoralen Raumes,
- für die optionale Wahl nach § 21 PG-WO (Briefwahl) einen Briefwahlantrag.
(
2
)
Abweichend von Abs. 1 erhalten Wahlberechtigte mit melderechtlichen Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) keine Wahlbenachrichtigung.
(
3
)
Ist eine Person zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Liste der Wahlberechtigten an die zentrale Stelle im Sinne von Abs. 1 nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, insbesondere aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz), und erhält sie insbesondere aus diesem Grund keine Wahlbenachrichtigung, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe auf Antrag per Briefwahl berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung dem Wahlvorstand gegenüber nachweisen kann.
#§ 4
Wahlzeitraum, Wahltermin und Wahltag
(
1
)
Der Wahlzeitraum beginnt stets mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem vom Ortsordinarius festgelegten Wahltermin. Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 07.11.2025, 23:59 Uhr. Wahltag ist der 08./09.11.2025.
(
1a
)
Der Wahlzeitraum für den zentralen Online-Nachwahltermin nach § 4 Abs. 4 endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr. Wahltag ist der 07./08.11.2026. Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(
2
)
Die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person bestimmt für die Online-Wahl, wann das elektronische Wahlsystem freigeschaltet und für die Stimmabgabe geöffnet (Beginn des Online-Wahlzeitraums) und wieder abgeschaltet wird (Ende des Online-Wahlzeitraums) gemäß den Vorgaben dieser Verwaltungsverordnung und weist die Frei- und Abschaltung an. Die Freischaltung und Abschaltung des elektronischen Wahlsystems werden für die spätere Überprüfung protokolliert. Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(
3
)
Für die Online-Wahl werden die Authentisierung im Online-Wahlsystem und die elektronische Stimmabgabe ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Wahlunterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährleistet.
(
4
)
Für Abweichungen vom einheitlichen Wahltermin (§ 4 Abs. 2 PG-WO) kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen einen einheitlichen Online-Nachwahltermin festlegen.
#§ 5
Stimmabgabe bei Online-Wahl
(
1
)
Bei der Online-Wahl erfolgt die Freischaltung des Wahlsystems (Beginn der Wahl) und Abschaltung (Ende der Wahl) durch die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person.
(
2
)
Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels. Vor oder nach der Stimmabgabe hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er die Stimme persönlich abgegeben hat. Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(
3
)
Der elektronische Stimmzettel muss alle Wahlvorschläge und einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden, enthalten. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme (Gleichheit der Wahl).
(
4
)
Auf dem elektronischen Stimmzettel werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. § 10 Abs. 3 Satz 3 PG-WO gilt entsprechend.
(
5
)
Das Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels erfolgt durch Markierung. Die Wählerin oder der Wähler markiert die Namen der Personen, die sie oder er wählen will (Stimmabgabevermerk). Für eine gültige Stimmabgabe dürfen höchstens so viele Namen markiert werden, wie Mitglieder des Gremiums zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler besitzt bis zur endgültigen Stimmabgabe das Recht, die Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Kommt es nicht zu einer endgültigen Stimmabgabe, werden die Markierungen nicht fixiert. Die Abgabe eines Stimmzettels mit weniger Stimmabgabevermerken als rechtlich gestattet und die Abgabe eines leeren Stimmzettels ist ebenso zulässig wie eine ungültige Stimmabgabe.
(
6
)
Das Ausfüllen und Bestätigen des elektronischen Stimmzettels führt noch nicht zur endgültigen Stimmabgabe; vielmehr sind der Wählerin oder dem Wähler nach Abgabe des elektronischen Stimmzettels die ausgefüllten Wahlvorschläge zur Bestätigung anzuzeigen (Übereilungsschutz). Die Ablehnung dieser Endfassung führt zum elektronischen Stimmzettel zurück, bei dem die Markierungen noch bestehen. Die Bestätigung des abgegebenen elektronischen Stimmzettels führt zur endgültigen Stimmabgabe. An die Bestätigung schließt sich die Übermittlung der endgültigen Stimmabgabe an. Die Übermittlung muss für die wahlberechtigte Person am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche endgültige Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. Eine erneute Stimmabgabe ist unzulässig.
(
7
)
Ein Ausdruck des elektronischen Stimmzettels, der Markierungen der abgegebenen Stimme oder der endgültigen Stimmabgabe und vergleichbare Verstetigungen sind nicht zulässig. Die einzelnen Schritte des Wahlvorganges dürfen nicht gleichzeitig angezeigt werden.
(
8
)
Die Stimmabgabe ist getrennt von der Authentifizierung abzugeben. Eine Verknüpfung zwischen Identität der Wählerin oder des Wählers und der Stimme darf in keiner Weise hergestellt werden.
(
9
)
Die Stimme ist noch vor der Übertragung auf gesichertem Kanal bereits im Gerät zu verschlüsseln. Dies ist der Wählerin oder dem Wähler anzuzeigen.
(
10
)
Ist eine Wählerin oder ein Wähler zum Zeitpunkt der Beendigung des Online-Wahlzeitraums bereits im Online-Wahlsystem angemeldet, ist die Beendigung des Wahlvorganges (innerhalb von 15 Minuten) noch zu ermöglichen.
#§ 6
Authentifizierung bei Online-Wahl
(
1
)
Die Stimmabgabe erfordert eine vorherige Authentifizierung. Die Authentifizierung kann insbesondere über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN erfolgen.
(
2
)
Der Zugang zum Portal zur Online-Stimmabgabe ist während des Wahlzeitraums bis zur endgültigen Abgabe der Stimme mehrfach möglich.
(
3
)
Vor der Stimmabgabe ist die Wählerin oder der Wähler darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe geheim und frei zu erfolgen hat. Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(
4
)
Auf die Daten, die durch die Authentifizierung zu Zwecken der Durchführung der Wahl erzeugt werden, darf zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Wahl nicht zugegriffen werden.
#§ 7
Stimmzettel für die Briefwahl
Der Wahlausschuss bereitet für die Briefwahl Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. § 10 Abs. 3 Satz 3 PG-WO gilt entsprechend.
#§ 8
Briefwahl
(
1
)
Der Wahlvorstand oder eine von diesem beauftragte Stelle erteilt auf Antrag die Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
(
2
)
Die Briefwahlunterlagen umfassen
- a.
- den Stimmzettel,
- b.
- den Wahlumschlag,
- c.
- den Briefwahlschein und
- d.
- den Briefwahlumschlag.
(
3
)
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Gremienmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(
4
)
Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel im Briefwahlumschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Dafür verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag und senden diesen zusammen mit dem Wahlschein im Briefwahlumschlag an den Wahlvorstand. Hat der Wahlausschuss einen oder mehrere Abgabeorte bestimmt, kann der verschlossene Briefwahlumschlag während der Öffnungszeiten auch dort abgegeben oder eingeworfen werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss bestimmten Zeitpunkt beim Wahlvorstand eingegangen sein.
(
5
)
Macht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
#§ 9
Stimmauszählung bei Online-Wahl
(
1
)
Nach Beendigung der Online-Wahl wird die elektronische Wahlurne entweder automatisch durch Zeitsteuerung oder auf Veranlassung der Zentralen Wahlleitung durch das System ausgezählt.
(
2
)
Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- a.
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- b.
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- c.
- als ungültig gekennzeichnet ist, sofern diese Option bereitgestellt wird.
(
3
)
Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind soweit erforderlich in geeigneter Weise zu speichern. § 20 Abs. 2 PG-WO gilt entsprechend.
(
4
)
Die Zentrale Wahlleitung gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. Dazu ist ein Abzug der elektronischen Wahlurne und Source-Code zur Überprüfung bereitzustellen.
(
5
)
Die Frist für die Stellung der Anträge bestimmt die Zentrale Wahlleitung.
#§ 10
Stimmenauszählung bei Briefwahl
(
1
)
Mit der elektronischen Stimmabgabe sind die Wahlberechtigten von der Briefwahl ausgeschlossen.
(
2
)
Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Briefwahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die fristgemäß eingegangenen Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung geprüft und die Beteiligung vermerkt.
(
3
)
Gültige Wahlumschläge werden verschlossen in eine Wahlurne geworfen. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und die Stimmzettel werden den Wahlumschlägen entnommen und gezählt.
(
4
)
Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist oder wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten wurden (§ 22 Abs. 2 S. 3 PG-WO), insbesondere wenn er
- a.
- nicht original hergestellt ist,
- b.
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- c.
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- d.
- als ungültig gekennzeichnet ist.
Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(
5
)
Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt.
(
6
)
Der Wahlvorstand kann Personen hinzuziehen, die ihn bei der Stimmauszählung unter-stützen. Kandierende sind hiervon ausgeschlossen.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet. Zu Mitgliedern des Gremiums sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 3 gilt entsprechend.
(
2
)
Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach § 24 Abs. 1 PG-WO öffentlich bekannt zu geben.
(
3
)
Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift nach näherer Maßgabe der PG-WO an.
#§ 12
Störungen bei Online-Wahl
(
1
)
Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraumes aus Gründen, die das Erzbistum Paderborn oder die von ihm beauftragte zentrale Stelle zu vertreten hat, nicht möglich, kann die Zentrale Wahlleitung den Wahlzeitraum verlängern. Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(
2
)
Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen be- hoben werden können und ist zugleich eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Zentrale Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen.
(
3
)
Bei sonstigen Störungen entscheidet die Zentrale Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie auf die Störungen zu reagieren ist. Ermessensleitend sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der relevanten Wahlgrundsätze.
#§ 13
Technische und organisatorische Anforderungen
(
1
)
Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Eine für die Online-Wahl eingesetzte Software muss die in § 18 Abs. 2 lit. a des Statuts für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn sowie § 1 Abs. 2 PG-WO festgelegten Wahlgrundsätze „geheim“ und „unmittelbar“ erfüllen und den für das Erzbistum Paderborn geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nach dem KDG und der KDG-DVO, entsprechen. Vorzugsweise sollte dabei eine Open-Source-Software eingesetzt werden.
(
2
)
Das Erzbistum Paderborn kann sich zur Durchführung der Online-Wahlen und zur Feststellung ausreichender Sicherheitsstandards externer Dienstleister bedienen. Diese sind vertraglich zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Bestimmungen des KDG, der KDG-DVO, der PG-WO und dieser Verwaltungsverordnung sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes durch das Erzbistum Paderborn oder durch dessen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Pfarrgemeinden zu verpflichten.
(
3
)
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Das Wahlsystem muss gewährleisten, dass die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet.
(
4
)
Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(
5
)
Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(
6
)
Die Wählerinnen und Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die Wählerin oder den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
#§ 13a
Auftragsverarbeitungen
Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG
(
1
)
Gemäß § 29 Abs. 3 KDG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch das Erzbistum Paderborn im Zusammenhang mit den Wahlen aufgrund dieser Regelung. Hierbei sind die Vorgaben nach § 29 Abs. 3 und 4 KDG zu beachten.
(
2
)
Die zur Durchführung erforderlichen Festlegungen erfolgen mit gesonderter Regelung.
#§ 14
Kosten
(
1
)
Die Kosten für die zentrale Durchführung der Online-Wahlen trägt das Erzbistum Paderborn. Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten für die Erstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen.
(
2
)
Die Kosten für die Durchführung der Briefwahl und die Arbeit der Wahlvorstände trägt die jeweilige Pfarrgemeinde bzw. der Pastorale Raum.
#§ 15
Fristen
(
1
)
Für die Wahlverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 gelten abweichend von der PG-WO folgende Fristen:
- der Ortsordinarius ordnet die Wahl spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss an;
- spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin wird gemäß § 8 PG-WO ein Wahlausschuss gebildet. Nach Bildung des Wahlausschusses ist spätestens 18 Wochen vor dem Wahltermin über die Bildung von Stimmbezirken nach § 6 PG-WO zu entscheiden und spätestens 16 Wochen vor der Wahl die Größe des zu wählenden Gremiums sowie die Anzahl der zu wählenden Personen festzulegen;
- der Wahlausschuss stellt spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an;
- der Wahlausschuss teilt spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin mit, dass für die Dauer von einer Woche von Wahlberechtigten Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten begehrt werden kann;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin muss die Änderung der Liste der Wahlberechtigten zur Ausübung des passiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde bzw. einem anderen Pastoralen Raum nach §§ 7, 9 Abs. 6 PG-WO erfolgen;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlausschuss die Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen;
- der Wahlausschuss veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin;
- spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin muss die Änderung der Liste der Wahlberechtigten zur Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde bzw. einem anderen Pastoralen Raum nach §§ 7, 9 Abs. 6 PG-WO erfolgen;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin bestellt der Wahlausschuss den Wahlvorstand (bzw. einen Wahlvorstand je Stimmbezirk).
- die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin.
(
2
)
Für die Bestimmung der Fristen nach Abs. 1 ist ungeachtet eines möglichen Wahlzeitraumes der vom Ortsordinarius festgelegte Wahltermin (08./09.11.2025 bzw. 07./08.11.2026) maßgeblich.
#§ 16
Schlussbestimmungen
(
1
)
Auf die Durchführung der Online-Wahl mit optionaler Briefwahl finden, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der PG-WO entsprechende Anwendung. §§ 15 bis 22 PG-WO finden keine Anwendung.
(
2
)
Für Pfarrgemeinden bzw. Pastorale Räume, welche die Gremienwahlen 2025 zu einem abweichenden Termin durchführen, ist diese Verwaltungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(
3
)
Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Nr. 71Richtlinien des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. für die Beitragsordnung der persönlichen Mitglieder der Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn
####§ 1
Persönliche Mitgliedschaft
Die Persönliche Mitgliedschaft in Orts- und Kreiscaritasverbänden wird durch eine Beitrittserklärung begründet. Mit dieser Erklärung gibt das Persönliche Mitglied an, in welchem Bereich es sich engagiert.
(1) Ehrenamtliches Engagement in der Caritas-Konferenzen
(2) Ehrenamtliches Engagement im Orts- oder Kreiscaritasverband
(3) Mitgliedschaft in Anbindung zur CKD
(4) Mitgliedschaft in Anbindung zum Orts- oder Kreiscaritasverband
#§ 2
Höhe des Mindestbeitrages
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn erheben von ihren persönlichen Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
(
2
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände können höhere Jahresbeiträge erheben.
(
3
)
Personen, die ehrenamtlich aktiv in einer Caritas-Konferenz oder in einem Orts- oder Kreiscaritasverband mitarbeiten, sind vom Mitgliedbeitrag befreit.
(
4
)
Für bestimmte Personengruppen können die Orts- und Kreiscaritasverbände ein von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Mindestbeitragssatz festlegen.
Zu dem betreffenden Personenkreis gehören zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Studenten, Klienten, Bewohner (z.B. Wohnhäuser für Menschen mit Behinderungen), WfbM-Beschäftigte.
1
(
5
)
Über Regelungen für individuelle Beitragsreduzierungen oder -stundungen entscheidet der Vorstand des Orts- oder Kreiscaritasverbandes.
#§ 3
Modus der Zahlung und Verteilung der Jahresbeiträge
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände legen ein Verfahren fest, wie die Jahresbeiträge ihrer persönlichen Mitglieder zu entrichten sind.
(
2
)
Die Mitgliedsbeiträge nach § 1 Ziffer 2 und 4 erhält zu 100 % der Orts- oder Kreiscaritasverband, in dem das Mitglied seine Mitgliedschaft erklärt hat.
(
1
)
Von den Mitgliedsbeiträgen nach § 1 Ziffer 1 und 3 erhalten je die Hälfte:
- die Caritas-Konferenz, in der das persönliche Mitglied seine Mitgliedschaft erklärt hat;
- der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
§ 4
Beitragsverwendung
(
1
)
Die Orts- und Kreiscaritasverbände sowie die in den Pfarrgemeinden tätigen Caritaskonferenzen setzen ihre Anteile am Jahresbeitrag der persönlichen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungszwecke ein.
(
2
)
Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. leitet seinen Anteil am Jahresbeitrag an die CKD-Diözesangeschäftsstelle weiter.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Vorstehende Regelung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Richtlinien für die Beitragsordnung für die persönlichen Caritasverbandsmitglieder vom 19./20.09.2008 (KA 2009, Nr. 51, Ziffer II), die vorstehenden Richtlinien widersprechen, verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
Vorstehende Regelungen wurden in der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. am 19. September 2025 beschlossen.
Nr. 72Hinweise zur Durchführung der Renovabis-Pfingstaktion 2026
#Das Osteuropa-Hilfswerk Renovabis rückt in seiner Pfingstaktion 2026 unter dem Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“ den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Fokus. Renovabis unterstützt in 29 Ländern im Osten Europas zahlreiche Projekte – nicht zuletzt mit den Mitteln der Pfingstkollekte und mit Spenden. Gefördert werden pastorale und soziale Projekte von Partnern vor Ort. Diese eröffnen den Menschen und der Kirche Perspektiven und lindern Not. Auf diese Weise wird auch der Zusammenhalt in den Gesellschaften gestärkt.
Die bundesweite Eröffnung der Pfingstaktion ist am Sonntag, 10. Mai 2026, um 10.30 Uhr mit Bischof Dr. Bertram Meier im Hohen Dom zu Augsburg (Livestream: domradio.de, Bibel-TV und EWTN). Der Abschlussgottesdienst am Sonntag, 24. Mai 2026, um 9.30 Uhr in Sankt Martin in Kaufbeuren wird als ZDF-Fernsehgottesdienst übertragen. Näheres unter: www.renovabis.de/pfingstaktion.
Von Montag, 27. April 2026, an sollen die Renovabis-Plakate ausgehängt, das Kompaktmagazin „Renovabis OST“ sowie Spendentüten in den Kirchen ausgelegt oder im Gottesdienst verteilt werden.
Die Pfingstnovene 2026 mit dem Titel „Komm Heil‘ger Geist, der uns verbindet und Leben schafft“ wurde von Abt Theodor Hausmann OSB (Abtei St. Stephan in Augsburg) verfasst. Das Neun-Tage-Gebet von Renovabis ist als Begleiter für die Tage auf das Pfingstfest gedacht. Renovabis-Bischof Dr. Heiner Koch empfiehlt sie für das Gebet und besonders als Gebetsbrücke in den Osten Europas.
Informationen und Impulse rund um das Thema der diesjährigen Pfingstaktion sind im Aktions-Themenheft und auf der Renovabis-Homepage zu finden. Gottesdienstbausteine und Predigtskizzen stehen ab Ende März bereit. Material zum Download unter: www.renovabis.de/material.
Am Wochenende vor Pfingsten, am 16./17. Mai 2026, soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten verlesen werden. Ein Hinweis auf die Pfingstkollekte von Renovabis ist gewünscht. Bitte verteilen Sie die Spendentüten mit dem Hinweis, dass die Spende am Pfingstsonntag gesammelt wird, die Spende auch zum Pfarramt gebracht oder auf ein Renovabis-Spendenkonto überwiesen werden kann.
Am Pfingstsonntag, 24. Mai 2026, sowie in den Vorabendmessen am 23. Mai 2026 wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Bitte verlesen Sie dazu diese Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!“ Renovabis bittet auch, auf Überweisungsmöglichkeiten, die Abgabe von Barspenden in Spendentüten oder besonders gekennzeichneten Umschlägen hinzuweisen.
Auf Beschluss der deutschen Bischöfe ist die Renovabis-Kollekte ohne jeden Abzug an die Bistumskasse weiterzuleiten. Diese Überweisung soll innerhalb eines Monats mit dem Vermerk „Renovabis 2026“ erfolgen. Individuelle Spenden oder Kollekten von Gruppen können direkt an Renovabis überwiesen werden: www.renovabis.de/pfingstspende oder per Bank an Renovabis e.V., LIGA Bank, DE24 7509 0300 0002 2117 77, GENODEF1M05.
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