Erzbistum Paderborn
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Dokumente des Erzbischofs

Nr. 73Gesetz zur Änderung der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 30. November 2006 (KA 2006, Nr. 175) (GA Nds. ÄndG)

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Artikel 1
Änderung der Geschäftsanweisung

Die auf Grundlage von § 19 Absatz 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.) erlassene Geschäftsanweisung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 30. November 2006 (KA 2006, Nr. 175) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn (GA Nds.)“
  2. Der dem Titel folgende einleitende Absatz wird durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „Hiermit wird auf Grundlage von § 19 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen Kirchliches gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.) folgende Geschäftsanweisung erlassen:
    Inhalt
    Teil A – Allgemeine Bestimmungen für die Arbeit der Kirchenvorstände
    § 1
    Begriff des Kirchenvermögens
    § 2
    Zuständigkeit des Kirchenvorstandes
    § 3
    Vermögensüberwachung
    § 4
    Einführung und Verpflichtung der Kirchenvorstandsmitglieder
    § 5
    Vorsitzender/Vorbereitung der Kirchenvorstandssitzungen
    § 6
    Die oder der stellvertretende Vorsitzende
    § 7
    (unbesetzt)
    § 8
    Vorsitzender und Geschäftsführung des Kirchenvorstandes
    § 9
    Dienstvorgesetzter und Leiter der Dienststelle
    § 10
    Ausschüsse
    § 11
    Beratungen des Kirchenvorstandes
    § 12
    Sitzungsteilnahme von Nichtmitgliedern des Kirchenvorstandes
    § 13
    Nicht öffentliche Sitzungen
    § 14
    Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
    § 15
    Begriff des Mitarbeiters
    § 16
    Befangenheit
    § 17
    Protokollführung
    § 18
    Geschäfte der laufenden Verwaltung
    § 19
    Vollmachten
    § 20
    Führung des Amtssiegels
    Teil B – Sonstige Bestimmungen
    § 21
    Schlussbestimmung“
  3. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Hinter der Abkürzung „KVVG“ wird der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 und in Absatz 2 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
    Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „(4) In die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des Kirchenvorstandes fallen nicht
    1. die unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, soweit eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht,
    2. das Treugut der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2 KVVG Nds.).“
  5. § 3 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 lit. a) wird die Formulierung „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 KVVG“ ersetzt durch: „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 KVVG Nds.“.
    In Absatz 3 wird die Formulierung „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 KVVG“ ersetzt durch: „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 KVVG Nds.“.
  6. § 4 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 3 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „In der Niederschrift“ gestrichen und ersetzt durch: „Im Protokoll“
  7. § 6 wird wie folgt geändert:
    § 6 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „§ 6
    Die oder der stellvertretende Vorsitzende
    (1) Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
    (2) Die Wahl zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden ist spätestens in der zweiten Sitzung nach der Kirchenvorstandswahl durchzuführen. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, auf die oder den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Erhält keiner der Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Kommt es bei der Stichwahl zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
    (3) Die oder der stellvertretende Vorsitzende kann mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes abgewählt und durch eine andere Stellvertreterin oder einen anderen Stellvertreter ersetzt werden.“
  8. In der Überschrift zu § 7 werden die Wörter „Der Rendant“ ersatzlos gestrichen.
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 3 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  10. § 11 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Niederschrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.
    In Absatz 3 Satz 1 wird die Formulierung „§ 5 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 5 Abs. 2“.
    In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
    In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Gemeindereferenten“ eingefügt: „Gemeindereferentinnen oder“.
  11. § 13 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  12. § 14 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  13. § 15 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „§ 15
    Begriff des Mitarbeiters
    Mitarbeiter im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 10 KVVG Nds. sind alle Personen, die bei einer Kirchengemeinde aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, ihrer Ordenszugehörigkeit, eines Gestellungsvertrages oder zu ihrer Ausbildung tätig sind.“
  14. § 16 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 wird jeweils hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  15. § 17 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „§ 17
    Protokollführung
    (1) Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren (§ 14 Abs. 1 KVVG Nds.).
    (2) Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels unterschrieben (§ 14 Abs. 2 KVVG Nds.).
    (3) Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist (§ 14 Abs. 3 KVVG Nds.).
    (4) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels beglaubigt (§ 14 Abs. 4 KVVG Nds.).
    (5) Nähere Bestimmungen zum Kirchenvorstandssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Kirchenvorstandssiegel auch in elektronischer Form geführt werden (§ 14 Abs. 5 KVVG Nds.).
    (6) Auf Antrag händigt der Vorsitzende den Mitgliedern des Kirchenvorstandes eine Abschrift oder Ablichtung des Protokolls aus. Beschlüsse, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, dürfen nicht in Abschrift oder Ablichtung ausgehändigt werden. Insoweit besteht für die Mitglieder des Kirchenvorstandes nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Protokoll.
    (7) Dem Kirchenvorstand ist es unbenommen, neben dem Protokoll nach Abs. 1 ein Protokoll über den Verlauf der Sitzung und die Wortbeiträge anzufertigen. Dieses Protokoll braucht nicht während der Sitzung angefertigt zu werden.“
  16. § 18 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
  17. § 19 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 wird hinter der Abkürzung „KVVG“ der Zusatz „Nds.“ eingefügt.
    § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 19
    Vollmachten
    (1) Der Kirchenvorstand kann für einzelne Rechtsgeschäfte sowie für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftliche Vollmachten erteilen. Diese sind widerruflich. Eine entsprechende Vollmachtserteilung ist auch im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Abwicklung und der Beendigung von Dienstverhältnissen möglich. Sie muss eine genaue Umschreibung des Geschäftsbereiches und des Umfanges beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht. Die Einhaltung der Vollmacht wird vom Kirchenvorstand kontrolliert.
    (2) Soweit eine Vollmacht für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften (Gattungsvollmacht) erteilt wird, ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 KVVG Nds. die schriftliche Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.“
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Artikel 2
Neufassung der Geschäftsanweisung

Die Geschäftsanweisung wird entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz neu gefasst.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 8. Mai 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.7/1454/1426/1-2025
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Anlage

Geschäftsanweisung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens
im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn (GA Nds.)
vom 30. November 2006 (KA 2006, Nr. 175),
geändert durch GA Nds. ÄndG vom 8. Mai 2026 (KA 2026, Nr. 73)
Hiermit wird auf Grundlage von § 19 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen Kirchliches gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.) folgende Geschäftsanweisung erlassen:
Inhalt
Teil A – Allgemeine Bestimmungen für die Arbeit der Kirchenvorstände
§ 1
Begriff des Kirchenvermögens
§ 2
Zuständigkeit des Kirchenvorstandes
§ 3
Vermögensüberwachung
§ 4
Einführung und Verpflichtung der Kirchenvorstandsmitglieder
§ 5
Vorsitzender/Vorbereitung der Kirchenvorstandssitzungen
§ 6
Die oder der stellvertretende Vorsitzende
§ 7
(unbesetzt)
§ 8
Vorsitzender und Geschäftsführung des Kirchenvorstandes
§ 9
Dienstvorgesetzter und Leiter der Dienststelle
§ 10
Ausschüsse
§ 11
Beratungen des Kirchenvorstandes
§ 12
Sitzungsteilnahme von Nichtmitgliedern des Kirchenvorstandes
§ 13
Nicht öffentliche Sitzungen
§ 14
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
§ 15
Begriff des Mitarbeiters
§ 16
Befangenheit
§ 17
Protokollführung
§ 18
Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 19
Vollmachten
§ 20
Führung des Amtssiegels
Teil B – Sonstige Bestimmungen
§ 21
Schlussbestimmung
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Teil A – Allgemeine Bestimmungen für die Arbeit der Kirchenvorstände

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§ 1
Begriff des Kirchenvermögens

(1) 1Zum Vermögen der Kirchengemeinde (§ 1 KVVG Nds.) gehören alle in deren Eigentum stehenden Grundstücke, Gebäude und beweglichen Gegenstände, Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstige Vermögenswerte. 2Dazu gehören auch Erträge von Pfarr- und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde und das Treugut.
(2) 1Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören Geld, sonstige Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die einem Geistlichen oder pastoralen Mitarbeiter der Gemeinde zur freien Verfügung für caritative oder seelsorgliche Aufgaben in der Kirchengemeinde oder für einen bestimmten, nicht zur Vermögensverwaltung gehörenden Zweck von Dritten (Gebenden) überlassen werden (Gaben für einen guten Zweck). 2Zu dieser Art von Vermögen der Kirchengemeinde gehören auch Erträge von Kollekten für seelsorgliche oder caritative Zwecke, die von den Gemeindeseelsorgern selbst erfüllt werden sollen.
(3) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören nicht Einnahmen aus Sammlungen und Kollekten, die aufgrund erzbischöflicher Anordnung für überpfarrliche Zwecke aufgebracht worden sind (can. 1266 CIC), und sonstiges von der Kirchengemeinde treuhänderisch zu verwaltendes Vermögen.
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§ 2
Zuständigkeit des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KVVG Nds.).
(2) Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KVVG Nds.).
(3) Unter das Verfügungs- und Verwaltungsrecht des Kirchenvorstandes fällt auch das Stellenvermögen des Geistlichen und der Kirchenbediensteten, soweit dadurch die Rechte der Stelleninhaber an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken nicht beeinträchtigt werden.
(4) In die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis des Kirchenvorstandes fallen nicht
  1. die unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, soweit eine kirchenaufsichtlich genehmigte abweichende Regelung über deren Verwaltung und Vertretung besteht,
  2. das Treugut der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2 KVVG Nds.).
(5) 1Spenden, die einem Geistlichen einer Kirchengemeinde ohne Zweckbestimmung übergeben worden sind, gehören nicht zum Treugut, sondern fallen in die Kompetenz des Kirchenvorstandes (can. 1267 § 1 CIC). 2Bei zweckbestimmten Spenden, die nicht zum Treugut gehören, hat der Kirchenvorstand darauf zu achten, dass etwaige vom Spender angegebene Verwendungszwecke eingehalten werden (can. 1267 § 3 CIC).
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§ 3
Vermögensüberwachung

(1) 1Im Rahmen der Pflicht zur Überwachung des Vermögens sorgt der Kirchenvorstand dafür, dass das vorhandene Vermögen nicht vermindert, geschädigt oder seinem Zweck entfremdet, vielmehr in jeder Hinsicht gesichert, in gutem Zustand erhalten und sowohl unter caritativen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten genutzt wird. 2Er muss bei der Verwaltung des Vermögens die bestehenden staatlichen Gesetze und allgemeinen kirchlichen Vorschriften, die besonderen erzbischöflichen Anordnungen und die für einzelne Einrichtungen geltenden Satzungen und Stiftungsbestimmungen beachten.
(2) 1Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes,
  1. ein lückenloses Vermögensverzeichnis (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 KVVG Nds.) aufzustellen und ständig fortzuführen. 2Bei festgestelltem Verlust von Gegenständen wird deren Verbleib erforscht.
  2. aus Anlass der Feststellung von Fehlern und Mängeln eine Begehung der kirchlichen Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und der Grundstücke vorzunehmen, dabei festgestellte oder zu erwartende Schäden schriftlich festzuhalten, Schäden zu gegebener Zeit beheben zu lassen und dem Erzbischöflichen Generalvikariat hierüber zu berichten, sofern die Schäden nicht allein mit Haushaltsmitteln der Kirchengemeinde nachhaltig beseitigt werden können. 2Im Hinblick auf Reparaturen, Neu- und Erweiterungsbauten oder Neu- und Ersatzbeschaffung und Instandhaltung des Inventars finden die jeweils gültigen Haushaltsrichtlinien des Bistums Anwendung.
(3) 1Das Vermögensverzeichnis gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KVVG Nds. umfasst:
  1. ein Verzeichnis für die kircheneigenen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte einschließlich der Erbbaurechte. 2Dieses Verzeichnis hat das gesamte unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde, der Pfarre, der Küsterei oder eines sonstigen vom Kirchenvorstand verwalteten Fonds anhand von Grundbuch- und Liegenschaftskatasterauszügen nachzuweisen. 3Bestehende Wasserrechte sind anhand eines Auszuges aus dem Wasserbuch nachzuweisen.
  2. ein Verzeichnis der Erbbaurechtsverträge, Schiedsverträge, Urkunden über Grunddienstbarkeiten, Urkunden über Baulastbestellungen, Darlehns- und/oder Schuldurkunden, Erbscheine und sonstige Urkunden, Stiftungsurkunden oder schriftliche Nachrichten, Belastungsgenehmigungen, Vorrangeinräumungserklärungen sowie Bauleitpläne, welche kirchliche Grundstücke betreffen. 2Zu den sonstigen Urkunden gehören auch Miet- und Pachtverträge sowie sonstige schriftliche Verträge, z.B. Strom-, Gas-, Fernwärmelieferungsverträge und Wartungsverträge aller Art, sowie Versicherungsverträge und Versicherungspolicen.
  3. ein Inventarverzeichnis: 2Zum Inventar gehören alle beweglichen Gegenstände und Utensilien im Besitz der Kirchengemeinde, der Pfarre oder deren Einrichtungen, z.B. Maschinen und Geräte, Mobiliar, Gefäße, Paramente, Ausschmückungsgegenstände, Grabmäler, Denkmäler, Altertümer, Missalien, Chorbücher, Kunstgegenstände sowie Edelmetall.
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§ 4
Einführung und Verpflichtung der Kirchenvorstandsmitglieder

(1) 1In der konstituierenden Sitzung nach der Kirchenvorstandswahl werden die neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes nach der Erklärung der Annahme der Wahl durch den Vorsitzenden auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2Beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern wird entsprechend verfahren. 3Nach Abgabe dieser Verpflichtungserklärung wird allen Kirchenvorstandsmitgliedern ein Exemplar des KVVG Nds. und der Geschäftsanweisung überreicht.
(2) 1Im Protokoll über diese Sitzung wird ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder aufgenommen. 2Dieses Verzeichnis wird um die Namen des stellvertretenden Vorsitzenden und des vom Pfarrgemeinderat bestimmten Kirchenvorstandsmitgliedes nach deren Wahl ergänzt. 3Das Verzeichnis ist unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu übersenden.
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§ 5
Vorsitzender/Vorbereitung der Kirchenvorstandssitzungen

(1) 1Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Sitzungen des Kirchenvorstandes durch Aufstellen der Tagesordnung, Beschaffen der zur Beratung erforderlichen Unterlagen, Festlegen von Zeit und Ort der Sitzung und rechtzeitiges Übermitteln der in der Regel schriftlichen Einladung vorbereitet werden. 2Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sitzungstermin nebst Tagesordnung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
(2) 1Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens am Tage vor der Sitzung schriftlich zu übermitteln. 2Über die Zulassung beschließt der Kirchenvorstand.
(3) 1Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. 2Dabei soll er die Mitwirkung der übrigen Mitglieder in Anspruch nehmen. 3Er bestimmt auch eine etwaige Geschäftsverteilung.
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§ 6
Die oder der stellvertretende Vorsitzende

(1) Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(2) 1Die Wahl zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden ist spätestens in der zweiten Sitzung nach der Kirchenvorstandswahl durchzuführen. 2Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. 3Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, auf die oder den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. 4Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5Erhält keiner der Kandidierenden die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. 6Kommt es bei der Stichwahl zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Die oder der stellvertretende Vorsitzende kann mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes abgewählt und durch eine andere Stellvertreterin oder einen anderen Stellvertreter ersetzt werden.
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§ 7
(unbesetzt)

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§ 8
Vorsitzender und Geschäftsführung des Kirchenvorstandes

(1) Außer im Rahmen der laufenden Verwaltung kann der Vorsitzende ohne Beschluss des Kirchenvorstandes allein keine Erklärungen abgeben, durch die die Kirchengemeinde rechtlich gebunden oder mit finanziellen Verpflichtungen belastet wird.
(2) 1Der Vorsitzende führt die Korrespondenz und Verhandlungen mit den Geschäftspartnern der Kirchengemeinde und dem Erzbischöflichen Generalvikariat sowie mit anderen Behörden und Institutionen. 2Für die Geschäftsführung und die Durchführung der Kirchenvorstandsbeschlüsse kann er die Mitwirkung der Mitglieder des Kirchenvorstandes in Anspruch nehmen. 3Er informiert den Kirchenvorstand umfassend über sämtliche in dessen Zuständigkeit fallende Angelegenheiten.
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§ 9
Dienstvorgesetzter und Leiter der Dienststelle

(1) Der Pfarrer nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und des Leiters der Dienststelle gegenüber den Mitarbeitern und der Mitarbeitervertretung wahr.
(2) 1Der Kirchenvorstand kann nach § 2 Abs. 2 Mitarbeitervertretungsordnung einen leitenden Mitarbeiter schriftlich beauftragen, den Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung zu vertreten. 2Die schriftliche Beauftragung kann vom Kirchenvorstand widerrufen werden.
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§ 10
Ausschüsse

(1) 1Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, zur sachkundigen Behandlung einzelner Arbeitsgebiete und Vermögensteile und zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte Ausschüsse bilden (§ 2 Abs. 6 KVVG Nds.), zu denen er auch Dritte durch Beschluss als Mitglieder hinzuziehen kann. 2Die Zahl der sonstigen Mitglieder darf die Zahl der Kirchenvorstandsmitglieder in den Ausschüssen nicht überschreiten.
(2) 1Über die Besetzung der Ausschüsse und die Bestellung der Ausschussvorsitzenden beschließt der Kirchenvorstand. 2Der Ausschussvorsitzende muss dem Kirchenvorstand angehören. 3Bei der Arbeit der Ausschüsse finden die §§ 11 und 13 KVVG Nds. und § 19 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Ausschüsse können nur dann bindende Beschlüsse fassen, wenn sie dazu vom Kirchenvorstand unter bestimmter schriftlicher Umschreibung des Umfangs der Beschlussfassungskompetenz ermächtigt sind. 2Einem Ausschuss kann keine Generalvollmacht erteilt werden.
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§ 11
Beratungen des Kirchenvorstandes

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kirchenvorstandes.
(2) 1Zunächst werden die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung, die Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes § 12 Abs. 2 KVVG Nds. 2und die Tagesordnung festgestellt. 3Auf Verlangen wird das Protokoll über die letzte Sitzung verlesen.
(3) 1Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und die keine Anträge nach § 5 Abs. 2 sind, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind und alle anwesenden Mitglieder zustimmen. 2Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. 3Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welches der weitestgehende Antrag ist. 4Der Vorsitzende kann den Schluss der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bestimmen, sofern nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder widersprechen.
(4) 1Beschlüsse werden, sofern das KVVG Nds. nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 3Stimmenthaltungen wirken sich auf das Abstimmungsergebnis nicht aus. 3Übersteigen die Stimmenthaltungen die Gesamtzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, soll erneut beraten und abgestimmt werden. 4Bei erneuter Abstimmung gilt der Antrag unabhängig von der Zahl der Stimmenthaltungen als angenommen oder abgelehnt. 5Es wird offen abgestimmt, sofern nicht der Vorsitzende oder 1/4 der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder geheime Abstimmung beantragen. 6Gefasste Beschlüsse können nur durch neuen Beschluss geändert oder aufgehoben werden.
(5) 1Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten können zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung hinzugezogen werden, für deren Beratung ihre Teilnahme förderlich ist. 2Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(6) 1Der Vorsitzende übt in den Sitzungen das Hausrecht aus. 2Wird die Beratung beeinträchtigt, kann der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Beratung zu gewährleisten.
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§ 12
Sitzungsteilnahme von Nichtmitgliedern des Kirchenvorstandes

(1) 1Auf Beschluss des Kirchenvorstandes können sachkundige Personen zu den jeweiligen Beratungen zugezogen und gehört werden. 2Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(2) Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates können jederzeit an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit der Möglichkeit der Stellungnahme teilnehmen.
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§ 13
Nicht öffentliche Sitzungen

(1) Zu Beginn jeder Sitzung entscheidet der Kirchenvorstand über den Ausschluss der Öffentlichkeit bezüglich einzelner Tagesordnungspunkte.
(2) 1Neben Personalangelegenheiten sind sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache entsprechend vertraulich zu behandeln sind, nicht öffentlich (§ 11 Abs. 3 KVVG Nds.). 2Zu diesen sonstigen Angelegenheiten zählen insbesondere Beratungsgegenstände, die der privaten Persönlichkeitssphäre oder den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten zuzurechnen sind.
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§ 14
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

(1) 1Alle Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 8 Abs. 4 KVVG Nds.). 2Sie dürfen ihre in nicht öffentlichen Kirchenvorstandssitzungen erhaltenen Kenntnisse nicht an Dritte weitergeben.
(2) Zur Ermittlung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann das Erzbischöfliche Generalvikariat von jedem Mitglied des Kirchenvorstandes Auskunft verlangen.
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§ 15
Begriff des Mitarbeiters

Mitarbeiter im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 10 KVVG Nds. sind alle Personen, die bei einer Kirchengemeinde aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, ihrer Ordenszugehörigkeit, eines Gestellungsvertrages oder zu ihrer Ausbildung tätig sind.
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§ 16
Befangenheit

(1) 1Das Recht zur Anfechtung eines Beschlusses wegen Befangenheit haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die von einem Beschluss Beschwerten. 2Die Anfechtung ist gegenüber dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu erklären. 3Der Kirchenvorstand entscheidet nach Kenntnisnahme von der Anfechtung erneut unter Ausschluss des Befangenen.
(2) Unter Verletzung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 KVVG Nds. zustande gekommene Beschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 13 Abs. 2 KVVG Nds. unwirksam sind, unanfechtbar, wenn sie nicht innerhalb eines Monats angefochten werden.
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§ 17
Protokollführung

(1) Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren (§ 14 Abs. 1 KVVG Nds.).
(2) Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels unterschrieben (§ 14 Abs. 2 KVVG Nds.).
(3) 1Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist (§ 14 Abs. 3 KVVG Nds.).
(4) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels beglaubigt (§ 14 Abs. 4 KVVG Nds.).
(5) 1Nähere Bestimmungen zum Kirchenvorstandssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. 2Sofern diese es zulässt, kann das Kirchenvorstandssiegel auch in elektronischer Form geführt werden (§ 14 Abs. 5 KVVG Nds.).
(6) 1Auf Antrag händigt der Vorsitzende den Mitgliedern des Kirchenvorstandes eine Abschrift oder Ablichtung des Protokolls aus. 2Beschlüsse, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, dürfen nicht in Abschrift oder Ablichtung ausgehändigt werden. 3Insoweit besteht für die Mitglieder des Kirchenvorstandes nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Protokoll.
(7) 1Dem Kirchenvorstand ist es unbenommen, neben dem Protokoll nach Abs. 1 ein Protokoll über den Verlauf der Sitzung und die Wortbeiträge anzufertigen. 2Dieses Protokoll braucht nicht während der Sitzung angefertigt zu werden.
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§ 18
Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) 1Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt der Vorsitzende in eigener Zuständigkeit. 2Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören. 3Im Einzelfall kann sich der Kirchenvorstand die Entscheidung darüber vorbehalten, ob ein Rechtsgeschäft oder Verwaltungsvorgang zur laufenden Verwaltung gehört (§ 15 Abs. 3 KVVG Nds.).
(2) 1Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle in § 16 KVVG Nds. genannten Rechtsgeschäfte sowie Kauf-, Tausch- und Werkverträge (mit Ausnahme der in § 16 Abs. 1 Nr. 13 KVVG Nds. genannten Verträge) mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500,00 € im Einzelfall. 2Der Kirchenvorstand kann durch Beschluss die Wertgrenze von 1.500,00 € herauf- oder herabsetzen. 3Die Wertgrenze darf den Betrag von 15.000,00 € nicht überschreiten.
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§ 19
Vollmachten

(1) 1Der Kirchenvorstand kann für einzelne Rechtsgeschäfte sowie für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftliche Vollmachten erteilen. 2Diese sind widerruflich. 3Eine entsprechende Vollmachtserteilung ist auch im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Abwicklung und der Beendigung von Dienstverhältnissen möglich. 4Sie muss eine genaue Umschreibung des Geschäftsbereiches und des Umfanges beinhalten, auf den sich die Vollmacht bezieht. 5Die Einhaltung der Vollmacht wird vom Kirchenvorstand kontrolliert.
(2) Soweit eine Vollmacht für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften (Gattungsvollmacht) erteilt wird, ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 KVVG Nds. die schriftliche Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.
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§ 20
Führung des Amtssiegels

1Vom Kirchenvorstand wird ein Kirchenvorstandssiegel geführt. 2Die Siegelführung obliegt sowohl dem Vorsitzenden als auch der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
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Teil B – Sonstige Bestimmungen

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§ 21
Schlussbestimmung

Diese Geschäftsanweisung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Nr. 74Viertes Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) (4. KV-WO Nds. ÄndG)

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Artikel 1

Die Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 14. Juni 2002 (KA 2002, Nr. 130), zuletzt geändert durch 3. KV-WO Nds. ÄndG vom 9. Januar 2018 (KA 2018, Nr. 24) wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird hinter „§ 10 Bekanntgabe des Termins“ eingefügt: „§ 10a Wahlverfahren“.
  2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  3. § 4 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „§ 4 Anzahl der zu wählenden Mitglieder
    (1) Der Kirchenvorstand muss mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 KVVG Nds. bestehen.
    (2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG Nds. beträgt mindestens fünf. Gemäß § 3 Abs. 3 KVVG Nds. wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden
    • bis 5.000 Mitglieder 6,
    • bis 10.000 Mitglieder 8,
    • bis 15.000 Mitglieder 10,
    • bis 20.000 Mitglieder 12,
    • in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt.
    (3) Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern. Dabei ist zu beachten, dass nach der Wahl die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.“
  4. § 5 wird aufgehoben und durch folgende Neuregelung ersetzt:
    „§ 5
    Wahlvorstand
    (1) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
    (2) Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. Absatz 1 gilt entsprechend.
    (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    (4) Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
    (5) Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
  5. In § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Hinter dem Wort „wird“ werden die Wörter „öffentlich, insbesondere“ eingefügt; hinter dem Wort „Gottesdienste“ wird ein Komma eingefügt.
  6. Hinter § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:
    „§ 10a
    Wahlverfahren
    (1) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
    1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
    2. im Wege der Briefwahl.
    (2) Der Ortsordinarius kann
    1. eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Kirchengemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
    2. eines der in Absatz 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
    und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln, hierbei können insbesondere
    1. Wahlzeiträume festgelegt,
    2. die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
    3. eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
    4. Standortverantwortliche in den Kirchengemeinden bestimmt,
    5. die Teilnahme der Kirchengemeinden an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
    6. technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.“
  7. In § 23 Absatz 2 wird hinter dem Wort „KVVG“ das Wort „Nds.“ eingefügt.
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Artikel 2

Die Wahlordnung für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.) entsprechend der Anlage neu gefasst.
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Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 8. Mai 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.7/1454/1426/1-2026
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Anlage

Wahlordnung
für die Wahl des Kirchenvorstandes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil
des Erzbistums Paderborn (KV-WO Nds.)
Soweit in dieser Wahlordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses mit Ausnahme der Geistlichen für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in weiblicher Form geführt.
*
vom 14. Juni 2002 (KA 2002, Nr. 130),
zuletzt geändert durch 4. KV-WO Nds. ÄndG vom 8. Mai 2026 (KA 2026, Nr. 74)
Inhaltsübersicht
§ 1
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung
§ 2
Wählbarkeit
§ 3
Wahltermin
§ 4
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
§ 5
Wahlvorstand
§ 6
Wählerliste
§ 7
Vorläufige Kandidatenliste
§ 8
Ergänzungsvorschläge
§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste
§ 10
Bekanntgabe des Termins
§ 10a
Wahlverfahren
§ 11
Stimmzettel
§ 12
Wahlraum
§ 13
Wahlzeiten
§ 14
Wahlhandlung
§ 15
Stimmabgabe
§ 16
Briefwahl
§ 17
Auszählung
§ 18
Auszählung der gültigen Stimmen
§ 19
Wahlniederschrift
§ 20
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 21
Einspruch
§ 22
Beschwerde
§ 23
Wahlannahme; Amtszeit
§ 24
Konstituierende Sitzung
§ 25
Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 26
Wahlunterlagen
§ 27
Inkrafttreten
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§ 1
Wahlgrundsätze; Wahlberechtigung

(1) 1Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist unmittelbar und geheim. 2Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.
(2) 1Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Mitglieder der Kirchengemeinde sind diejenigen Katholiken, die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben.
(3) Nicht wahlberechtigt ist, wer
  1. nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat,
  2. gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten ausgeschlossen ist.
(4) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen zu wählen.
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§ 2
Wählbarkeit

(1) 1Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Abweichend von Satz 1 können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Einzelfall auch Katholiken der Erzdiözese in den Kirchenvorstand gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde haben. 3Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Person
  1. in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hatte,
  2. einen Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde hat oder
  3. seit über einem Jahr in einem Ausschuss des Kirchenvorstands als benanntes Mitglied mitarbeitet.
4Die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde müssen die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
(2) Nicht wählbar sind:
  1. Geistliche und Ordensangehörige,
  2. Arbeitnehmer der Kirchengemeinde i. S. d. § 15 der Geschäftsanweisung (KA 2006, Nr. 175) und in der Kirchengemeinde tätige pastorale Mitarbeiter,
  3. leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates i. S. d. MAVO und Mitarbeiter, die bei der Wahrnehmung der Aufsicht über Kirchengemeinden mitwirken,
  4. vom Erzbischöflichen Generalvikariat entlassene Mitglieder des Kirchenvorstandes, denen gemäß § 9 Abs. 2 KVVG die Wählbarkeit entzogen wurde,
  5. Strafgefangene.
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§ 3
Wahltermin

1Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. 2Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin.
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§ 4
Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(1) Der Kirchenvorstand muss mehrheitlich aus gewählten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 KVVG Nds. bestehen.
(2) 1Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 KVVG Nds. beträgt mindestens fünf. 2Gemäß § 3 Abs. 3 KVVG Nds. wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden
  • bis 5.000 Mitglieder 6,
  • bis 10.000 Mitglieder 8,
  • bis 15.000 Mitglieder 10,
  • bis 20.000 Mitglieder 12,
  • in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt.
(3) 1Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. 2Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern. 4Dabei ist zu beachten, dass nach der Wahl die gewählten Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde die Mehrheit aller Mitglieder des Kirchenvorstandes darstellen.
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§ 5
Wahlvorstand

(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. 3Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 4Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
(2) 1Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 6
Wählerliste

(1) 1Der Kirchenvorstand stellt für den Wahlvorstand eine Wählerliste auf und führt diese ständig fort. 2Die Wählerliste enthält die Nach- und Vornamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Hauptwohnsitzes. 3Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein.
(2) 1Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer in der Wählerliste eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. 2Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Wählerliste, beschränkt auf die personenbezogenen Daten, verlangen.
(3) 1Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung rechtzeitig mit, dass aus der Wählerliste spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Abs. 2 Auskunft begehrt werden kann. 2Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
(4) 1Einsprüche gegen die Wählerliste können bis zum Ende der Auskunftsfrist beim Wahlvorstand geltend gemacht werden, der binnen drei Tagen über die Einsprüche entscheidet. 2Wird innerhalb dieser Frist einem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet auf Antrag das Erzbischöfliche Generalvikariat.
(5) Wahlberechtigt ist auch, wer seine Wahlberechtigung am Wahltag nachweist, auch wenn er nicht in die Wählerliste eingetragen ist.
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§ 7
Vorläufige Kandidatenliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt eine vorläufige Kandidatenliste auf. 2Von jedem Kandidaten wird vorher eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Kandidatur und zur Verwendung der personenbezogenen Daten nach Abs. 3 im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung sowie eine Erklärung, nicht haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde zu sein, eingeholt.
(2) 1Die vorläufige Kandidatenliste soll mindestens zwei Namen mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind. 2Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.
(3) Die vorläufige Kandidatenliste enthält ausschließlich die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Beruf und Hauptwohnsitz.
(4) 1Spätestens neun Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die vorläufige Kandidatenliste in der ortsüblichen Art und Weise für die Dauer von zwei Wochen. 2Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die vorläufige Kandidatenliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen.
(5) 1Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der vorläufigen Kandidatenliste wird öffentlich, insbesondere während aller Gottesdienste, auf die Veröffentlichung hingewiesen. 2Dabei wird auch das Recht zur Ergänzung der Liste bekannt gegeben.
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§ 8
Ergänzungsvorschläge

(1) 1Die Wahlberechtigten haben das Recht, die vorläufige Kandidatenliste zu ergänzen. 2Jeder Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr zusätzliche Kandidaten benennen als Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind.
(2) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. bei Kirchengemeinden mit bis zu
    • 1.500 Gemeindemitgliedern von mindestens 10 Wahlberechtigten,
    • 5.000 Gemeindemitgliedern von mindestens 15 Wahlberechtigten,
    • 8.000 Gemeindemitgliedern von mindestens 20 Wahlberechtigten,
    • 12.000 Gemeindemitgliedern von mindestens 25 Wahlberechtigten,
    • mehr als 12.000 Gemeindemitgliedern von mindestens 30 Wahlberechtigten
    mit Vor- und Zunamen sowie mit Anschrift unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen enthält, dass er zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.
(3) Unabhängig von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Wahlvorstand die vorläufige Kandidatenliste ergänzen.
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§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge fest. 2Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass ein Kandidat den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder der Ergänzungsvorschlag nicht ordnungsgemäß ist, streicht er den Kandidaten aus der vorläufigen Kandidatenliste bzw. weist den Ergänzungsvorschlag zurück. 3Die Streichung aus der vorläufigen Kandidatenliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird dem Kandidaten bekannt gegeben. 4Dieser kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Erzbischöflichen Generalvikariat Einspruch einlegen. 5Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet endgültig.
(2) 1Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidatenliste ortsüblich spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. 2Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der vorläufigen Kandidatenliste zusammenzufassen. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 10
Bekanntgabe des Termins

1Die Aufforderung zur Wahl erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Aushang sowie durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten. 2Sie enthält die Wahlzeiten, den Wahlraum, das Wahlverfahren und gibt Hinweise über die Wahlberechtigung und die Zahl der zu Wählenden.
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§ 10a
Wahlverfahren

(1) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
  1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
  2. im Wege der Briefwahl.
(2) 1Der Ortsordinarius kann eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Kirchengemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen, eines der in Absatz 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. 2Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln, hierbei können insbesondere
  1. Wahlzeiträume festgelegt,
  2. die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
  3. eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
  4. Standortverantwortliche in den Kirchengemeinden bestimmt,
  5. die Teilnahme der Kirchengemeinden an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
  6. technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.
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§ 11
Stimmzettel

1Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
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§ 12
Wahlraum

(1) 1Der Wahlvorstand sorgt für die Herrichtung des Wahlraumes. 2Es können mehrere Wahlräume eingerichtet werden.
(2) In jedem Wahlraum werden mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufgestellt.
(3) Es müssen stets mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder von ihm beauftragte Personen aus der Kirchengemeinde, die selbst nicht zur Wahl stehen, (Wahlhelfer) im Wahlraum anwesend sein.
(4) 1Der Wahlvorstand übt im Wahlraum das Hausrecht aus. 2Während der Wahlzeit ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
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§ 13
Wahlzeiten

(1) 1Die Wahlzeiten sind so festzusetzen, dass mindestens vor oder nach jedem Gottesdienst, der in der Pfarrkirche stattfindet, ausreichend Gelegenheit zur Wahl besteht. 2Das gilt auch für die Vorabendmesse des Wahlsonntags.
(2) Sind mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe in jedem Wahlraum so zu organisieren, dass eine Doppelwahl nicht möglich ist.
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§ 14
Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes ihm gegenüber nachzuweisen.
(3) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist.
(4) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
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§ 15
Stimmabgabe

(1) Nach Ausgabe des Stimmzettels vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste.
(2) 1Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er wählen will. 2Er darf höchstens so viele Namen ankreuzen wie Kirchenvorstandsmitglieder nach § 4 zu wählen sind, mindestens jedoch die Hälfte der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder. 3Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. 4Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden dürfen.
(3) Der Wähler füllt den Stimmzettel in der Wahlkabine aus und wirft ihn anschließend in die Wahlurne.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren.
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§ 16
Briefwahl

(1) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(2) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel.
(3) 1Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2Der Briefwahlumschlag muss spätestens um 18.00 Uhr des dem Wahltag vorangehenden Tages beim Wahlvorstand eingehen. 3Am Wahltag öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 4Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 15 Abs. 1 geführten Liste vermerkt. 5Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 17
Auszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(2) 1Nach Beendigung der Wahlhandlungen werden die Wahlurnen vor Öffnung in einen der Wahlräume gebracht, sofern mehrere Wahlräume vorhanden sind. 2Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der in der Liste vermerkten Stimmabgaben. 3Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel ausgeschieden. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 3Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentlichen Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. 4Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 5Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 6In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
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§ 18
Auszählung der gültigen Stimmen

(1) 1Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der Gewählten von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. 2Ein anderes Mitglied führt eine Gegenliste.
(2) Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.
(3) 1Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben, unbeschadet der sich aus § 4 Abs. 1 ergebenden Besonderheiten. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder.
(4) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben.
(5) Sind weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt der Kirchenvorstand in seiner konstituierenden Sitzung die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder hinzu.
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§ 19
Wahlniederschrift

(1) 1Die Wahlniederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 2Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(2) Die Wahlunterlagen sind vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind dauerhaft zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wählerliste, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 20
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1Das Wahlergebnis wird durch ortsübliche Veröffentlichung und durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten am Sonntag nach der Wahl mitgeteilt. 2Auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 21 ist hinzuweisen.
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§ 21
Einspruch

(1) 1Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. 2Er ist innerhalb einer Woche, nachdem die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in den Gottesdiensten erfolgte, beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben. 3Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl unbeschadet des § 22 Abs. 2 rechtskräftig.
(2) 1Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. 2Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. 3Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist dem Einspruchsführer sowie demjenigen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt zu geben. 3Er muss eine Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des § 22 enthalten.
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§ 22
Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 21 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. 2Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den Beteiligten mit. 3Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(3) Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie unverzüglich zu wiederholen.
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§ 23
Wahlannahme; Amtszeit

(1) Die Wahl bedarf der Annahme.
(2) 1Gemäß § 4 KVVG Nds. beträgt die Amtszeit der gewählten Mitglieder vier Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. 3Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(3) 1Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Ist insgesamt kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die notwendige Zahl der Ersatzmitglieder aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde.
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§ 24
Konstituierende Sitzung

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind innerhalb von vier Monaten nach dem Wahltermin von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zur konstituierenden Sitzung des Kirchenvorstandes einzuladen.
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§ 25
Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Nach der konstituierenden Sitzung, der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des vom Pfarrgemeinderat entsandten Kirchenvorstandsmitgliedes und des Rendanten sind deren Namen und die der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(2) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes und in der Besetzung der Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Rendanten ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
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§ 26
Wahlunterlagen

1Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen zu vernichten. 2Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die in das Pfarrarchiv zu nehmen sind.
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§ 27
Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung wird die Wahlordnung für die Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn vom 3. November 1993 in der Fassung vom 5. Juli 1997 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, 1993, Seite 136 ff. Nr. 154; 1997, Seite 74, Nr. 115) aufgehoben.

Nr. 75Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke

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Unter Beteiligung der Pfarreien St. Johannes Bapt. Boele, St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter wurde am 1. Juni 2022 der Pastorale Raum Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen-Nord gebildet, um in diesem Pastoralen Raum das seelsorgliche Handeln mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter und um Zuweisung des Pfarrgebietes dieser Pfarreien an die Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele gebeten, um die gute und enge Zusammenarbeit weiter zu fördern und durch eine gemeinsame Verwaltungsstruktur zu unterstützen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass die negativen Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei St. Philippus und Jakobus Herdecke nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
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Artikel 1

Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche St. Philippus und Jakobus wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele.
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Artikel 2

Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt. 
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Artikel 3

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
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Artikel 4

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Herdecke, Blatt 260
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde in Herdecke
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Herdecke
13
69
04
Gebäude- u. Freifläche, Wetterstr. 13
Herdecke
12
385
1141
Gebäude- u. Freifläche, Wallstraße 2
Herdecke
12
384
180
Gebäude- u. Freifläche, Wallstraße 2
Herdecke
13
396
3787
Gebäude- u. Freifläche, Wetterstraße 11,13,15
Herdecke
13
395
14
Verkehrsfläche, Wetterstraße
Herdecke
13
68
06
Gebäude- u. Freifläche, Vor der Stadt
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#

Artikel 5

Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele verwaltet.
#

Artikel 6

Die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus Herdecke und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele gelten als vollzogen mit dem 1. April 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 18. März 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/3-2025
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 18.03.2026 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Phillippus und Jakobus Herdecke, der Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg, der Katholischen Kirchengemeinden St. Peter und Paul Wetter, zum 01.04.2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, 16. April 2026
Bezirksregierung Arnsberg
L.S.
gez. Heinrich Böckelühr
Regierungspräsident

Nr. 76Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg

#
Unter Beteiligung der Pfarreien St. Johannes Bapt. Boele, St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter wurde am 1. Juni 2022 der Pastorale Raum Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen-Nord gebildet, um in diesem Pastoralen Raum das seelsorgliche Handeln mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter und um Zuweisung des Pfarrgebietes dieser Pfarreien an die Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele gebeten, um die gute und enge Zusammenarbeit weiter zu fördern und durch eine gemeinsame Verwaltungsstruktur zu unterstützen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass die negativen Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei St. Urban Ende Syburg nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
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Artikel 1

Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche St. Urban wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele.
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Artikel 2

Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt. 
###

Artikel 3

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
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Artikel 4

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Ende, Blatt 1029
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Urban zu Ende-Syburg, Herdecke
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Ende
16
58/6
871
Hof u. Gebäudefläche, Schraberg
Ende
16
58/7
880
Hof u. Gebäudefläche, Schraberg
Ende
16
58/8
901
Hof u. Gebäudefläche, Schraberg
Ende
16
58/9
910
Hof u. Gebäudefläche, Schraberg
Ende
16
58/10
1164
Hof u. Gebäudefläche, Schraberg
Ende
16
129
851
Hof u. Gebäudefläche, Neue Str. 10
Ende
16
130
794
Hof u. Gebäudefläche, Neue Str. 8
Ende
16
131
722
Hof u. Gebäudefläche, Neue Str. 6
Ende
16
132
612
Hof u. Gebäudefläche, Neue Str. 4
Ende
16
133
925
Hof u. Gebäudefläche, Neue Str. 2
Ende
9
246
03
Straße, Vaerstenberg
Ende
9
247
04
Straße, Vaerstenberg
Ende
9
248
35
Straße, Vaerstenberg
Ende
9
267
961
Freifläche, Vaerstenberg
und
Grundbuch von Ende, Blatt 1591
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Urban zu Ende – Syburg, Herdecke
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Ende
9
51
966
3020
Acker, Semberg
Holzung
Ende
9
52
1000
6315
Hof- u. Gebäudefläche, Am Semberg 112
Holzung
Ende
9
53
737
267
Acker, Semberg
Holzung
Grundbuch von Ende, Blatt 1367
Eigentümer: Kath. Kirchengemeinde St. Urban, Ende-Syburg
und
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Ende
21
419
2538
Hof u. Gebäudefläche, Westender Weg
Ende
21
352
558
Hof u. Gebäudefläche, Westender Weg (Parkplatz)
und
Grundbuch von Ende, Blatt 3280
Eigentümer: Pfarrei St. Urban, Ende-Syburg, Herdecke (Ruhr)
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Ende
21
614
16
Gebäude- und Freifläche, Westender Weg, Rostesiepen
Ende
21
615
16
Gebäude- und Freifläche, Westender Weg, Rostesiepen
2/26 Miteigentumsanteil an dem Grundstück:
Ende
21
618
261
Platz, Westender Weg, Rostesiepen
1/23 Miteigentumsanteil an den Grundstücken:
Ende
21
638
119
Weg, Rostesiepen
Ende
21
597
449
Weg, Westender Weg
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
###

Artikel 5

Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele verwaltet.
###

Artikel 6

Die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele gelten als vollzogen mit dem 1. April 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 18. März 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/3-2025
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 18.03.2026 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Phillippus und Jakobus Herdecke, der Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg, der Katholischen Kirchengemeinden St. Peter und Paul Wetter, zum 01.04.2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, 16. April 2026
Bezirksregierung Arnsberg
L.S.
gez. Heinrich Böckelühr
Regierungspräsident

Nr. 77Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter

#
Unter Beteiligung der Pfarreien St. Johannes Bapt. Boele, St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter wurde am 1. Juni 2022 der Pastorale Raum Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen-Nord gebildet, um in diesem Pastoralen Raum das seelsorgliche Handeln mehr und mehr aufeinander abzustimmen und um gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen zu planen.
Durch die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte des Pastoralen Raumes wird im Einvernehmen mit seinem Leiter um Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter und um Zuweisung des Pfarrgebietes dieser Pfarreien an die Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele gebeten, um die gute und enge Zusammenarbeit weiter zu fördern und durch eine gemeinsame Verwaltungsstruktur zu unterstützen.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass die negativen Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente mit Blick auf den Pastoralen Raum sowie auch auf die Pfarrei St. Peter und Paul Wetter nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen sind, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandlungsprozess des kirchlichen Lebens,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###

Artikel 1

Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele zugewiesen.
Die bisherige Pfarrkirche St. Peter und Paul wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele.
#

Artikel 2

Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt. 
#

Artikel 3

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#

Artikel 4

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Wetter, Blatt 89
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde in Wetter (Ruhr)
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Wetter
7
835
156
Gebäude- u. Freifläche, am Kirchberg
Wetter
7
999
5377
Gebäude- u. Freifläche, Am Kirchberg 8,9,11
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#

Artikel 5

Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele verwaltet.
#

Artikel 6

Die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wetter und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele gelten als vollzogen mit dem 1. April 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 18. März 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/3-2025
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
Urkunde
Die mit Urkunden des Erzbischofs von Paderborn vom 18.03.2026 verfügten Aufhebungen der Katholischen Kirchengemeinden St. Phillippus und Jakobus Herdecke, der Katholischen Kirchengemeinde St. Urban Ende Syburg, der Katholischen Kirchengemeinden St. Peter und Paul Wetter, zum 01.04.2026 werden hiermit für den staatlichen Bereich anerkannt.
Arnsberg, 16. April 2026
Bezirksregierung Arnsberg
L.S.
gez. Heinrich Böckelühr
Regierungspräsident

Nr. 78Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Ruhrseen-Hagen-Nord als Gesamtpfarrei

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Nach Aufhebung der Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
###

Artikel 1

Durch Zuweisung der Gebiete der aufgehobenen Pfarreien und Katholischen Kirchengemeinden St. Philippus und Jakobus Herdecke, St. Urban Ende Syburg und St. Peter und Paul Wetter an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele erlischt der Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen-Nord.
#

Artikel 2

Die Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele bildet einen als Gesamtpfarrei strukturierten Pastoralen Raum.
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Artikel 3

Die bisherigen Mitglieder der Pfarrgemeinderäte des früheren Pastoralen Raumes Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen-Nord bilden bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Pastoralen Gremien den Rat der Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele.
Da die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele zum 1. April 2026 die Niederlegung ihres Amtes erklärt haben, erfolgt die Vermögensverwaltung in der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Boele übergangsweise bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Kirchenvorstände durch einen Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung im Sinne des § 25 Abs. 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130; KA 2025, Nr. 45). Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt durch gesondertes Dekret.
#

Artikel 4

Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 18. März 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/3-2025
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).

Nr. 79Änderung der Anlage zu § 2 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone

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Das Diözesangesetz vom 28. Juni 2023 in KA 2023, Nr. 71 zuletzt geändert am 28. Oktober 2025, wird wie folgt geändert:
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Artikel 1
Erhöhung der Grundvergütung zum 1. Mai 2026

Die Anlage zu § 2 der vorgenannten Ordnung wird wie folgt geändert:
  1. Vor der Tabelle für die Grundvergütung unter A. Grundvergütung wird der Satz „Ab dem 01.04.2025 gilt für die Grundvergütung nachstehende Tabelle (Monatsbeträge):“ durch den Satz „Ab dem 01.05.2026 gilt für die Grundvergütung nachstehende Tabelle (Monatsbeträge):“ ersetzt.
  2. Die Tabelle für die Grundvergütung wird wie folgt neu gefasst:
    Vergütungsgruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    D1
    4.901,11
    5.279,32
    5.709,87
    6.177,31
    6.727,38
    7.025,87
    D2
    4.415,70
    4.850,91
    5.359,50
    5.923,82
    6.586,00
    6.900,18
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Regelungen des Artikels 1 treten zum 1. Mai 2026 in Kraft.
Paderborn, 18. März 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5.104/1351/14/1-2026

Nr. 80Das Magazin „Der DOM“ als genuiner Kanal kirchlicher Verkündigung in der Erzdiözese Paderborn

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Aus gegebenem Anlass wird festgestellt, dass das oben genannte Organ in journalistischer Unabhängigkeit ein originäres Instrument der Seelsorge und Pastoral sowie ein genuiner Kanal der kirchlichen Verkündigung und somit ureigene kirchliche Aufgabe ist.
Paderborn, 11. Mai 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.7/1133.90/13/1-2025

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 81Korrekturhinweis zu KA 2026, Nr. 69

#
In der „Verwaltungsverordnung zur Änderung der Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO ÄndVO)“ vom 27. März 2026 (KA 2026, Nr. 69) muss es lauten
  1. in Artikel 1 Ziff. 9: statt „08./09.11.2026 bzw. 07./08.11.2026“ zutreffend: „08./09.11.2025 bzw. 07./08.11.2026“;
  2. in § 15 Abs. 2 der Anlage (KV-WahlDVO): statt „08.09.2025 bzw. 07./08.11.2026“ zutreffend: „(08./09.11.2025 bzw. 07./08.11.2026)“.

Nr. 82Dekret zur Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele

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Gemäß den Dekreten des Erzbischofs von Paderborn vom 18. März 2026 werden die katholischen Kirchengemeinden
  • Pfarrei St. Philippus und Jakobus Herdecke,
  • Pfarrei St. Urban Ende Syburg und
  • Pfarrei St. Peter und Paul Wetter
gemäß cc. 120 und 515 CIC mit Ablauf des 31. März 2026 aufgehoben und deren Pfarrgebiet zum 1. April 2026 der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele als unmittelbarer Rechtsnachfolgerin zugewiesen.
Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes St. Johannes Bapt. Boele haben zum 1. April 2026 die Niederlegung ihres Amtes erklärt. Dies vorausgeschickt, wird hiermit gemäß § 25 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45) übergangsweise ein Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung bestellt.
Dieser besteht aus
  1. dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele beauftragten Geistlichen als Vorsitzenden;
  2. folgenden 20, von den Kirchenvorständen der bisherigen vier Kirchengemeinden benannten Personen:
    • Dr. Markus Rembold, 58099 Hagen,
    • Dr. Klaus Weimer, 58099 Hagen,
    • Norbert Dorn, 58099 Hagen,
    • Dr. Jens Stuhldreier, 58099 Hagen,
    • Tobias Kleine, 58099 Hagen,
    • Bärbel Gerda Kürti, 58099 Hagen,
    • Tobias Brauckmann, 58099 Hagen
    • Iris Hofnagel, 58099 Hagen
    • Regina Prott, 58099 Hagen
    • Jens Deilmann, 58099 Hagen
    • Prof. Lorenz Schwachhöfer, 58313 Herdecke,
    • Jan Schmitt, 58300 Wetter,
    • Peter Kox, 58313 Herdecke,
    • Alexander Buczynski, 58300 Wetter,
    • Michael Luft, 58300 Wetter,
    • Andreas Korzeniewski, 58300 Wetter,
    • Michael Pöner, 58313 Herdecke,
    • August Kraus, 58313 Herdecke,
    • Friedhelm Schultheis, 58313 Herdecke,
    • Prof. Bruno Klauk, 58313 Herdecke.
Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 KVVG sowie Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) entsprechend.
Dem Vermögensverwaltungsrat obliegt die Vertretung und Verwaltung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele und ihres Vermögens sowie des Vermögens in der Kirchengemeinde. Soweit in diesem Dekret oder in anderen bischöflichen Anordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden hierbei sämtliche für den Kirchenvorstand geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Wahl von mindestens einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die etwaige Betrauung der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz. Die dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele beauftragten Geistlichen nach kirchlichem Recht im Übrigen zukommenden Befugnisse bleiben unberührt.
Der Vermögensverwaltungsrat führt das Siegel des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele.
Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt zum 1. April 2026. Das Gremium hört auf zu bestehen spätestens mit Zusammentritt eines im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen im Erzbistum Paderborn (7./8. November 2026) zu wählenden, neuen Kirchenvorstandes.
Scheiden Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates aus ihrem Amt aus, findet keine Nachbesetzung statt.
Paderborn, 18. März 2026
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 2.001/3424.11/99/3-2025

Nr. 83Verlust Dienstausweis

Der Dienstausweis für Monika Konegen, Pastoraler Raum PV Elsen-Wewer-Borchen, mit der Nr. 24703000 vom 11.02.2026 wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
E-Mail:
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
Webseite:
www.erzbistum-paderborn.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Iris Gollers
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Domplatz 3
33098 Paderborn
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