Erzbistum Paderborn
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Leitung gottesdienstlicher Feiern. Ausführungsbestimmungen
Diözesangesetz vom 7. Dezember 2017
####Nach Maßgabe von Abschnitt V und VI der durch Diözesangesetz vom 23. Juni 2010 für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzten „Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie“ (KA 2010, Nr. 91.) kann Laien nach dem Ermessen des Diözesanbischofs der Leitungsdienst bei solchen Gottesdiensten und Segnungsfeiern übertragen werden, die den Charakter der Weihe nicht voraussetzen. Hierzu bedarf es notwendigerweise einer bischöflichen Beauftragung. In Ausführung dieser Bestimmungen wird für das Erzbistum Paderborn Folgendes bestimmt:
- Den Ortspfarrern wird die Befugnis übertragen, in Fällen einer ernsten Notwendigkeit Laien mit der Leitung von Gottesdiensten und Segnungsfeiern bei den folgenden Gelegenheiten zu beauftragen:
- Segnung des Adventskranzes,
- Kindersegnung zur Weihnachtszeit,
- Segnung des Johannisweines,
- Segnung und Aussendung der Sternsinger,
- Segnung und Austeilung der Asche am Aschermittwoch,
- Segnung der Zweige in einer Wort-Gottes-Feier am Palmsonntag,
- Speisensegnung an Ostern,
- Wettersegen,
- Kräutersegnung am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel,
- Segnung der Erntegaben am Erntedankfest,
- Kindersegnung zu Beginn oder am Ende eines Schuljahres.
Am Aschermittwoch kann der Ortspfarrer auch Laien beauftragen, die bei der Austeilung des Aschenkreuzes in Gottesdiensten mithelfen, die von einem Priester, Diakon oder anderen beauftragten Laien geleitet werden (vgl. Nr. 38 der Rahmenordnung). - In der Regel kann eine Erlaubnis durch den Erzbischof nur für die Leitung der folgenden Gottesdienste und Segnungsfeiern durch Laien (vgl. Nr. 38 und 53 der Rahmenordnung) erbeten werden:
- die Kerzenweihe an Lichtmess,
- die Erteilung des Blasiussegens,
- die Feier der Karfreitagsliturgie,
- die Segnung der Gräber an Allerheiligen/Allerseelen.
Die Erlaubnis ist im Einzelfall durch den zuständigen Pfarrer namentlich einzuholen.
Diese Bestimmungen treten zum 1. Januar 2018 in Geltung. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Ausführungsbestimmungen vom 18. Dezember 2012 (KA 2013, Nr. 13) außer Geltung.